01.12.2004 | Datenschutz im Maklerunternehmen
Braucht Ihr Maklerunternehmen einen Datenschutzbeauftragten?
von Dr. Peter Loibl, Syndikusanwalt der Charta Börse für Versicherungen AG, Düsseldorf
Am 23. Mai 2001 ist die europarechtlich bedingte Novellierung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) in Kraft getreten. Sie entfaltet seit dem 22. Mai 2004 mit Ablauf der dreijährigen Übergangszeit ihre Wirkung. Folge: Unternehmen, in denen personenbezogene Daten in einem bestimmten Umfang geführt werden, müssen einen unabhängigen Datenschutzbeauftragten bestellen.
Für Sie als Makler stellt sich die Frage, ob Sie einen Datenschutzbeauftragten für Ihr Unternehmen brauchen und wie Sie ihn gegebenenfalls bestellen. Lesen Sie nachfolgend die Antworten.
Sie als makler müssen in folgenden Fällen einen Datenschutzbeauftragten bestellen (§ 4f Absatz 1 BDSG):
In Ihrem Maklerbüro erheben, verarbeiten oder nutzen mindestens 5 Arbeitnehmer automatisiert (computergestützt) personenbezogene Daten. |
In Ihrem Maklerunternehmen erheben, verarbeiten oder nutzen in der Regel mindestens 20 Arbeitnehmer personenbezogene Daten auf andere Weise (manuelle Verfahren, wie zum Beispiel Kundendatei, Kundenakten). |
Sie setzen in Ihrem Maklerunternehmen Verwaltungsprogramme ein. Für Sie gilt daher: Arbeiten in Ihrem Maklerunternehmen computergestützt mindestens fünf Voll- oder Teilzeitmitarbeiter ständig mit Daten der Versicherungs- bzw. Maklerkunden, müssen Sie einen Datenschutzbeauftragten bestellen. Sonst nicht!
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