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01.03.2003 | Die Tücken stecken im Detail

Das sind die neuen Regeln bei Minijobs

Ab dem 1. April 2003 werden die Minijobs neu geregelt. In der Februar-Ausgabe (Seite 13) haben wir Ihnen einen ersten Überblick geliefert. Nachfolgend gehen wir auf die Einzelheiten ein.

Unser Service: Einen Mustervertrag für Minijobs bis 400 Euro finden Sie im Online-Service unter der Rubrik "Musterverträge und Musterschreiben" .

Geringfügige Beschäftigung bis 400 Euro

Die Verdienstgrenze bei der geringfügigen Beschäftigung wird von 325 Euro auf 400 Euro angehoben. Die wöchentliche Arbeitszeitgrenze von 15 Stunden wird abgeschafft. Außerdem bleibt ein 400-Euro-Job künftig auch als Nebenbeschäftigung für den Mitarbeiter sozialabgaben- und steuerfrei. Damit entscheidet allein das Kriterium Arbeitsentgelt, ob eine geringfügige Beschäftigung vorliegt oder nicht.

Maßgebend für die Einhaltung der Geringfügigkeitsgrenze ist der regelmäßige monatliche Bruttoverdienst. Gewähren Sie einmalige Leistungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, müssen die monatlichen Zahlungen anteilig gekürzt werden.

 Beispiel 

Sie zahlen Ihrem Mini-Jobber im Juni 100 Euro Urlaubs- und im November 200 Euro Weihnachtsgeld. In diesem Fall dürfen die monatlichen Zahlungen maximal 375 Euro betragen (400 ./. 300 : 12).

Wichtig: Wird die Geringfügigkeitsgrenze überschritten oder nur deshalb eingehalten, weil Sie nicht das tarifvertraglich geschuldete Entgelt zahlen ("Phantomlohn"), fallen Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge bis zu fünf Jahre rückwirkend an. Eine Ausnahme gilt für Einmalzahlungen (zum Beispiel Weihnachts- oder Urlaubsgeld), die dem Mitarbeiter zwar tarifvertraglich zustehen, aber nicht ausbezahlt werden. Dafür müssen Sie keine Sozialabgaben nachzahlen.

Pauschalabgaben des Arbeitgebers

Als Arbeitgeber zahlen Sie eine Pauschalabgabe in Höhe von 25 Prozent an die Bundesknappschaft in Cottbus (August-Bebel-Straße 85, 03046 Cottbus). Davon fließen