02.10.2009 | Einheit von Verbraucherdarlehen und finanziertem Geschäft
Rückabwicklung eines Darlehens infolge undeutlicher Widerrufsbelehrung möglich
Welche Risiken eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung birgt, zeigt ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH). Eine Bank hatte durch die Wiedergabe einer gesetzlichen Vorschrift einen Verbraucher missverständlich über sein Recht zum Widerruf belehrt. Folge: Der Verbraucher konnte den Darlehensvertrag zeitlich unbefristet widerrufen.
Die Entscheidung des BGH
Ein Anleger erwarb über einen Vermittler eine Beteiligung an einer Fondsgesellschaft. Seine Einlage finanzierte er überwiegend über eine mit der Fondsgesellschaft kooperierende Bank. Der Anleger unterzeichnete ein Darlehensangebot und eine Widerrufsbelehrung, wonach der Lauf der zweiwöchigen Widerrufsfrist einen Tag nach Erhalt der Belehrung und Erhalt der Vertragsurkunde, des schriftlichen Darlehensantrags oder einer Abschrift der Vertragsurkunde oder des Darlehensantrags beginnen würde. Wenige Wochen später unterzeichnete er den Darlehensvertrag und bestätigte erneut die Kenntnisnahme der Widerrufsbelehrung. Die Belehrung hält der Anleger einige Jahre später, nachdem die Fondsgesellschaft zwischenzeitlich in Insolvenz geraten war, für fehlerhaft. Er widerruft den Darlehensvertrag und verlangt von der Bank vollständige Rückabwicklung. |
Der BGH verurteilte die Bank zur Rückabwicklung, weil der Anleger über sein Widerrufsrecht nicht ordnungsgemäß belehrt wurde. Die mit dem Darlehensangebot vorgelegte Widerrufsbelehrung lege das unrichtige Verständnis nahe, die Widerrufsfrist werde bereits einen Tag nach Zugang des Darlehensangebots in Gang gesetzt (Urteil vom 10.3.2009, Az: XI ZR 33/08; Abruf-Nr. 091587).
Folgen in der Praxis
Weil das Gesetz in einem solchen Fall den zeitlich unbefristeten Widerruf vorsieht, durfte sich der Anleger noch Jahre später vom Vertrag wirksam lösen. Der Widerruf erfasst nicht nur den Darlehensvertrag, sondern auch den mit dem Darlehen verbundenen Fondsbeitritt. Da die Rückabwicklung allein im Verhältnis zwischen Darlehensgeber und Verbraucher vorzunehmen ist, tritt der Darlehensgeber kraft Gesetz an die Stelle der Fondsgesellschaft. Der Anleger erhält somit nicht nur seine Zins- und Tilgungszahlungen zurück, ferner muss die Bank ihm den an die Fondsgesellschaft gezahlten Eigenanteil abzüglich der erhaltenen Ausschüttungen erstatten.
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