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01.01.2006 | Einmalig erhaltene Vermittlungs-Courtage

Als sonstige Leistung steuerpflichtig!

Zahlt der Versicherer für die Vermittlung einer Versicherung eine Courtage unmittelbar an eine Privatperson, ist diese Courtage als sonstige Leistung steuerpflichtig, wenn die 256-Euro-Freigrenze überschritten wird. Dies gilt nach Ansicht des Finanzgericht (FG) Niedersachsen selbst dann, wenn diese Person nur einmalig vermittelt hat (Urteil vom 25.1.2005, Az: 13 K 555/00; Abruf-Nr.  052758 ).

Der zu Grunde liegende Fall

Im Urteilsfall hatten sich zwei Brüder gegenseitig eine Police vermittelt und hierfür vom Versicherer vereinbarungsgemäß Courtagen erhalten. Anschließend leiteten sie die Courtage an den jeweiligen Versicherungsnehmer (VN) weiter. Dieser Weg wurde gewählt, weil die direkte Provisionsabgabe an den VN versicherungsaufsichtsrechtlich unzulässig ist.

Die Entscheidung des Gerichts

Zu den sonstigen Leistungen gemäß Â§  22 Nummer 3 Einkommensteuergesetz (EStG) zählen auch die Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen, die um des Entgelts willen erbracht werden. Darunter fallen nach Ansicht des FG auch die einmal gezahlten Courtagen:

Die Brüder hätten den Abschluss eines Versicherungsvertrags vermittelt. Dafür hätten sie als Gegenleistung eine Courtage erhalten. Somit bestehe ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Leistung und Entgelt. Dabei spiele es keine Rolle, dass keine weiteren Vermittlungen geplant seien. Einmalige Leistungen würden genügen.

Folge: Die Courtage-Empfänger müssen die Einnahmen im Jahr des Zuflusses voll erfassen. Sie können die anschließende Weitergabe nicht Steuer mindernd ansetzen, weil es sich nicht um Werbungskosten zum Erwerb oder Erhalt von Einnahmen handelt.

Tipps für die Praxis

Die Betroffenen haben gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt (Az: IX R 25/05). In vergleichbaren Fällen sollten Betroffene ihre Steuerbescheide daher offen halten und den Streitpunkt bis zur endgültigen Entscheidung ruhen lassen.