31.07.2008 | Enthaftungsmanagemet
Passen Sie die verjährungsverkürzende Klausel in Ihrem Maklervertrag an!
Eine verjährungsverkürzende Klausel in AGB ist unwirksam, wenn von der Verkürzung nicht die Schadenersatzansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ausgenommen werden, so das Landgericht (LG) Hannover. Checken Sie Ihren Maklervertrag. Es könnte Handlungsbedarf bestehen.
Der zugrunde liegende Fall
Was war geschehen? Ein Vermittler verwendete im Rahmen einer „Gesprächsnotiz zur Vermittlung des geschlossenen Immobilienfonds H.F.S. Immobilienfonds Deutschland 10 GmbH & Co. KG“ unter anderem folgende verjährungsverkürzende Klausel, die textlich hervorgehoben und vom Kunden gesondert zu unterzeichnen war.
Klausel zur Verkürzung der Verjährung
Eventuelle Schadenersatzansprüche gegen ... und/oder deren Mitarbeiter/Handelsvertreter, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren – vorbehaltlich kürzerer gesetzlicher Verjährungsfristen – mit Ablauf des auf das Jahr, in dem der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis erlangen müsste, folgenden Jahres, längstens jedoch – ohne Rücksicht auf Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis – in 3 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an. |
Die Entscheidung des LG
Das LG hält diese Klausel für unwirksam. Ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Ansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit darf nicht mittels AGB erfolgen. Diese Ansprüche müssen ausdrücklich ausgenommen werden. Geschieht dies nicht, so ist eine entsprechende Klausel unwirksam (Klauselverbot, § 309 Nummer 7a Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]).
Auch wenn Schadenersatzansprüche wegen Verletzung des Körpers, der Gesundheit und des Lebens im Rahmen der Vermittlung eines geschlossenen Immobilienfonds eher die Ausnahme sein dürften, sind diese nach Ansicht des LG nicht von vornherein ausgeschlossen. § 309 Nummer 7a BGB sei daher auch auf diese Verträge anwendbar (nicht rechtskräftiges Urteil vom 8.4.2008, Az: 18 O 256/07; Abruf-Nr. 081769).
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