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01.03.2007 | Erbschaftsteuer

Besteuerung verfassungswidrig: Was Anleger tun sollten

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hält das Erbschaftsteuergesetz für verfassungswidrig, weil Immobilien-, Unternehmen- sowie land- und forstwirtschaftliches Vermögen bereits bei der Bewertung privilegiert werden. Die erbschaftsteuerlichen Werte dieser Vermögensgegenstände liegen in der Regel weit unter ihrem Verkehrswert. Im Gegensatz dazu wird Geld immer mit seinem vollen Wert besteuert. Das BVerfG hat daher den Gesetzgeber beauftragt, bis zum 31. Dezember 2008 neue Regeln mit dem Ziel zu schaffen, dass alle Vermögensgegenstände gleich und möglichst mit dem aktuellen Verkehrswert bewertet werden. Erst in einem zweiten Schritt darf der Gesetzgeber den unentgeltlichen Erwerb bestimmter wirtschaftlicher Einheiten begünstigen, sofern er hierfür Gemeinwohlgründe oder besondere Lenkungszwecke anführt.

Unser Tipp: Der Schwester-Informationsdienst "Vermögensbildung professionell" erläutert in der März-Ausgabe, wie sich die BVerfG-Entscheidung auf die verschiedenen Arten der Kapitalanlage auswirkt und welche Überlegungen Anleger in die Anlageentscheidung einbeziehen sollten. Verschaffen Sie sich einen Wissensvorsprung und fordern Sie die Ausgabe als kostenloses Probeexemplar im Internet (www.iww.de/versicherungskaufleute/vp/ ) an. (Beschluss vom 7.11.2006, Az: 1 BvL 10/02; Abruf-Nr.  070442 )

Quelle: Ausgabe 03 / 2007 | Seite 1 | ID 98870