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05.07.2010 | Erbschaftsteuer

Entstehung der Erbschaftsteuer für vermächtnisweise erworbenen LV-Anspruch

Die Erbschaftsteuer für einen durch Vermächtnis erworbenen Anspruch auf die Lebensversicherungssumme entsteht bereits im Zeitpunkt des Todes des Erblassers und nicht erst im Zeitpunkt der Fälligkeit der Ablaufleistung, entschied der Bundesfinanzhof (BFH).  

 

Die Entscheidung des BFH

Normalerweise fällt die Erbschaftsteuer mit dem Tod des Versicherungsnehmers an. Hiervon abweichend entsteht die Steuer für „aufschiebend bedingte, betagte oder befristete Ansprüche“ aufgrund der Regelung in § 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a Erbschaftsteuergesetz erst später - mit Eintritt der Bedingung oder des Ereignisses.  

 

Wichtig: Nach Ansicht des BFH betrifft diese Regelung aber nicht alle Ansprüche, die zivilrechtlich als betagt anzusehen sind. Für solche Ansprüche, die zu einem bestimmten , feststehenden Zeitpunkt fällig werden, entsteht die Erbschaftsteuer bereits im Zeitpunkt des Todes des Erblassers. Das war für die Klägerin im Urteilsfall vorteilhaft!  

 

Der Fall

Der Ehemann hatte eine kapitalbildende Lebensversicherung mit abgekürzter Beitragszahlung abgeschlossen. Versicherte Person war seine Ehefrau. Die Versicherungssumme von 2,65 Mio. DM war bei Tod der Versicherten, spätestens bei Ablauf der Versicherung am 1. September 1999, zu zahlen. Durch notariellen Erbvertrag vom 23. Januar 1993 wendete der Mann seiner Frau im Vermächtniswege die Lebensversicherung, einen Geldbetrag und ein Grundstück zu. Im Gegenzug hatte die Frau die auf diesem lastenden Verbindlichkeiten von zirka 4,16 Mio. DM zu übernehmen. Der Mann starb am 18. Mai 1993. Der Versicherer zahlte am 1. September 1999 die Ablaufleistung der Versicherung in Höhe von zirka 4,224 Mio. DM an die Frau. Das Finanzamt nahm eine „betagte“ Forderung an und bezog die volle Ablaufleistung in die Bemessungsgrundlage für die Erbschaftsteuer ein. Die Frau sollte 413.792 DM zahlen.