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01.08.2005 | Erbschaftsteuer

Freibetrag bei Betriebsaufgabe innerhalb Fünf-Jahres-Frist

Die erbschaftsteuerlichen Vorteile für Betriebsvermögen fallen bei einer Betriebsaufgabe innerhalb von fünf Jahren nach dem Erbfall rückwirkend weg (§  13a Erbschaftsteuergesetz [ErbStG]). Das gilt auch, wenn der Erbe versucht hat, die Betriebsaufgabe zu verhindern, entschied der Bundesfinanzhof. Selbst wenn das Betriebsvermögen unter Zwang verkauft bzw. aufgegeben worden ist, muss der Erbe die Steuervorteile zurückzahlen. Im Urteilsfall wurde eine Beteiligung an einer Personengesellschaft vererbt. Innerhalb von fünf Jahren nach dem Erbfall gab die Gesellschaft den Betrieb auf. Der Erbe wollte zwar die Betriebsaufgabe verhindern, war dazu aber als Minderheitsgesellschafter nicht in der Lage.

Wichtig: Die Nachversteuerung bedeutet eine erhebliche Belastung für den Erben. Denn die (wegfallenden) erbschaftsteuerlichen Vergünstigungen sind enorm: Zunächst bleiben bis zu 225.000 Euro des übertragenen Betriebsvermögens steuerfrei. Vom verbleibenden steuerpflichtigen Teil müssen weitere 35 Prozent nicht versteuert werden (§  13a Absatz 1 und 2 ErbStG). (Urteil vom 16.2.2005, Az: II R 39/03; Abruf-Nr.  051890 )

Quelle: Ausgabe 08 / 2005 | Seite 4 | ID 98591