01.09.2008 | Fälligkeit, Kündigung oder Verkauf
Die Besteuerungsregeln bei alten und neuen Lebensversicherungsverträgen
Die Besteuerungsregeln bei Fälligkeit, Kündigung oder Verkauf von Lebensversicherungen sind höchst unterschiedlich. Nachfolgend ein Überblick über die verschiedenen Regeln unter Einbeziehung der anstehenden Änderungen aufgrund der Abgeltungsteuer.
Vor 2005 abgeschlossene Policen
Vorgang | Besteuerungsregeln |
Fälligkeit oder Kündigung bis Ende 2008 | Altverträge bleiben steuerfrei, wenn einige Bedingungen (zum Beispiel zwölfjährige Mindestlaufzeit, keine schädliche Absicherung von Darlehen oder Einmalprämien) eingehalten werden. Wichtig: Bei schädlicher Verwendung unterliegen die Kapitaleinnahmen nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 Einkommensteuergesetz (EStG) der individuellen Progression. Bemessungsgrundlage sind hier die aus den Sparanteilen aufgelaufenen Zinsen. Positive Kapitaleinnahmen liegen – wenn auch nur im geringen Umfang – selbst dann vor, wenn der Vertrag nach wenigen Jahren mit Verlust gekündigt wird. |
Fälligkeit oder Kündigung ab 2009 | Die bis 2008 geltenden Regeln sind auch ab 2009 gültig. Wichtig: Bei schädlicher Verwendung sind die aus den Sparanteilen aufgelaufenen Zinsen weiter die Bemessungsgrundlage, lediglich der Tarif ändert sich: Statt der individuellen Progression gilt ab 2009 die Abgeltungsteuer von 25 Prozent. Das ist positiv, weil die Zins-einnahmen nicht mehr die Steuerlast für das übrige Einkommen erhöhen. Kündigungswillige Versicherungsnehmer sollten daher ihre Kündigung erst 2009 aussprechen. |
Verkauf
| Bis Ende 2008 ist der Verkauf einer Lebensversicherung nicht steuerbar. Der Ertrag kann brutto vereinnahmt werden. |
Unser Tipp: Im Gewinnfall empfiehlt es sich also, den schädlich verwendeten Vertrag noch 2008 abzustoßen. Wermutstropfen: Der Angebotsüberhang sorgt derzeit für geringere Preise. | |
Verkauf
| Bis Ende 2008 ist die Veräußerung nicht steuerbar. Der Verlust spielt keine Rolle und kann also auch nicht geltend gemacht werden. |
Unser Tipp: Liegt der voraussichtliche Verkaufserlös unter den eingezahlten Beiträgen, sollte erst ab 2009 verkauft werden. |
Ab 2005 geschlossene Verträge
Vorgang | Besteuerungsregeln |
Fälligkeit oder Kündigung
| Die Erträge von ab dem 1. Januar 2005 abgeschlossenen Verträgen sind jeweils nur mit der Hälfte des individuellen Steuersatzes zu versteuern, wenn sie
Bemessungsgrundlage ist die Differenz zwischen Auszahlung und Summe der bis dahin eingezahlten Prämien. Wichtig: Diese Regelung gilt auch ab 2009 weiter. Die Abgeltungsteuer bringt insofern keine Veränderungen.
Führt das Geschäft zu einem Verlust, lässt dieser sich zur Hälfte mit anderen Einkunftsarten verrechnen. Ein nicht ausgeschöpfter Verlust ist ins Vorjahr zurück- oder unbegrenzt in die Zukunft vorzutragen (§ 10d EStG). Keine Rolle spielt dabei, ob der Verlust 2008 oder 2009 realisiert wird.
Bei fondsgebundenen Lebensversicherungen wird ab 2009 die hälftige Steuerpflicht komplett in die Zukunft, also auf den Zeitpunkt der Kündigung oder Fälligkeit verschoben. Das bringt gegenüber Fondssparplänen einen Vorteil, weil bei letzteren die Dividenden, Zinsen und inländischen Mieterträge jährlich versteuert werden müssen. |
Fälligkeit oder Kündigung
nicht eingehalten | Wird eine der beiden Bedingungen (Vollendung des 60. Lebensjahrs, zwölf Jahre Laufzeit) nicht eingehalten, unterliegt bei Fälligkeit oder Kündigung die Differenz zwischen Auszahlung und Summe der Prämien
Die Abgeltungsteuer ist im Gewinnfall positiv. Denn die Auszahlung auf einen Schlag führt nicht mehr zum Progressionssprung für das übrige Einkommen. Im Verlustfall dagegen sind die negativen Einnahmen – anders als bis 2008 – nur noch im Rahmen des § 20 EStG verrechenbar. |
Verkauf
| Da die neuen Policen 2008 maximal drei Jahre laufen, kommt eine steuerfreie Veräußerung mit Gewinn vor 2009 nicht in Betracht. |
Nach 2008 wird der Gewinn aus der Veräußerung von Ansprüchen auf eine Versicherungsleistung über den neuen § 20 Absatz 2 Nummer 6 EStG erfasst. Der Versicherer hält noch keine Abgeltungsteuer ein, meldet den Vorgang aber unverzüglich an das Wohnsitzfinanzamt des Veräußerers. Der Unterschied zwischen den bis dahin eingezahlten Beiträgen und dem Verkaufserlös wird erst im Rahmen der Veranlagung mit dem Abgeltungssatz von 25 Prozent belastet. Die hälftige Besteuerung ist selbst dann nicht anwendbar, wenn der Versicherte im Verkaufszeitpunkt Laufzeit- und Altersbedingungen erfüllt. Unser Tipp: Wie auch bei Altpolicen rettet ein Verkauf bis Ende 2008 die Steuerfreiheit. Aber an solch kurzlaufenden Verträgen haben gewerbliche Händler in der Regel noch kein Interesse. | |
Verkauf
| Bis Ende 2008 ist ein Verkauf nicht steuerbar. |
Ab 2009 ist der Verlust aus gezahlten Beiträgen und Verkaufserlös als negative Kapitaleinnahme voll verrechenbar. Unser Tipp: Es lohnt sich, den Verkauf erst 2009 anzustreben. Das ist besonders vorteilhaft, wenn es bei einer alternativ möglichen Kündigung nur zur halbierten Erfassung des Verlusts kommen würde. |