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01.06.2003 | Fahrten zwischen Wohnung und Maklerbüro

Negativer Unterschiedsbetrag als Betriebsausgabe abziehbar!

Versicherungsmakler, die den Weg zwischen Wohnung und Maklerbüro mit dem Betriebs-Pkw zurücklegen, aufgepasst! Sie dürfen auch den "negativen Unterschiedsbetrag" als Betriebsausgaben abziehen. Betroffen sind die Fälle, in denen die nach der 0,03-Prozent-Regelung ermittelten Werte oder - sofern ein Fahrtenbuch geführt wird - die tatsächlichen Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Büro niedriger sind als die seit 2001 geltende Entfernungspauschale. Diese erfreuliche Auffassung vertritt die Finanzverwaltung (Bayerisches Finanzministerium, Erlass vom 27.3.2003, Az: 31 - S 2145 - 051 - 6869/03, DStR 2003, 738; Abruf-Nr.  031039). Zum Hintergrun

Auffassung der Finanzämter und der Finanzverwaltung

Die Finanzämter verweigern den Abzug des "negativen Unterschiedsbetrags". Begründung: Das Gesetz sehe keine - fingierte - Erhöhung der Betriebsausgaben vor. Sie argumentieren mit dem Bundesfinanzhof (BFH, Urteil vom 12.6.2002, Az: XI R 55/01; Abruf-Nr.  021376; sehen Sie dazu auch die Ausgaben 11/2002, Seite 4 und 9/2002, Seite 13). Darin heißt es, dass der "negative Unterschiedsbetrag" nicht als fiktive Betriebsausgabe abgesetzt werden darf. Zu Grunde lag ein Fall, in dem der nach der 0,03-Prozent-Regelung ermittelte Wert niedriger war als der mit der bis 2000 gültigen Kilometerpauschale von 0,70 DM.

Die Finanzverwaltung vertritt jetzt die für Steuerzahler günstige Auffassung, dass das BFH-Urteil nicht auf das Recht nach Einführung der Entfernungspauschale zu übertragen sei. Letztere habe abgeltende Wirkung. Folglich sei ab dem Jahr 2001 ein zusätzlicher Betriebsausgabenabzug in Höhe der "negativen Unterschiedsbeträge" möglich.

 Beispiel 

0,03 % von 20.000 Euro x 12 Monate x 20 km   1.440 Euro
Entfernungspauschale:    
10 km x 0,36 Euro x 230 Tage    
10 km x 0,40 Euro x 230 Tage ./. 1.748 Euro
Unterschiedsbetrag = - 308 Euro

M kann im Ergebnis 1.748 Euro (= 1.440 Euro + 308 Euro) als Betriebsausgaben abziehen.

Unser Tipp: Betroffene sollten unter Hinweis auf den oben genannten Erlass den negativen Unterschiedsbetrag als zusätzliche Betriebsausgabe geltend machen und gegen ablehnende Bescheide Einspruch einlegen. Bei unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheiden (§  164 Absatz 1 Abgabenordung [AO]) können Sie noch entsprechende Änderungsanträge stellen und die zuviel gezahlte Steuer zurückfordern (§  164 Absatz 2 AO).