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03.11.2008 | Falschangaben des Versicherungsnehmers bei Vertragsschluss

Versicherungsnehmer muss
Beratungsfehler des Maklers beweisen

von Rechtsanwalt Dr. Günther Heinicke, Kanzlei Dr. Heinicke,
Eggebrecht, Ossenforth & Kollegen, München

Immer wieder beantworten Versicherungsnehmer (VN) bei Abschluss seiner Berufsunfähigkeitsversicherung Gesundheitsfragen falsch. Die Sache fliegt auf, wenn Berufsunfähigkeit eintritt. Der VN steht ohne Versicherungsschutz da und macht den Makler für den Beratungsfehler verantwortlich. Schlechte Karten für Sie? Beileibe nicht. Dies zeigt ein Fall, den das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg entschieden hat.  

Der zugrunde liegende Fall

Eine Versicherungsvermittlerin trat im Geschäftsverkehr unter der Bezeichnung „Allgemeine Versicherungsvermittlung“ auf. Deren Untervermittler nahm es hin, dass ein Kunde im Antrag einer Risikoversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung sämtliche Fragen nach ärztlichen Behandlungen und Krankheiten, auch nach Drogenkonsum, negativ beantwortete. Dabei war bekannt, dass der Kunde seinerzeit Drogen, überwiegend Haschisch, konsumierte.  

 

Die Lebensversicherung nahm den Antrag an. Später erlitt der VN nach Herzkammerflimmern einen Herzstillstand. Das führte zu einem hypoxisch bedingten hirnorganischen Psychosyndrom mit Persönlichkeitsänderung. Die Folge war ein Grad der Behinderung von 70 Prozent. Der Versicherer erfuhr vom Drogenkonsum durch den Arztbericht im Zusammenhang mit der Erkrankung. Er erklärte den Rücktritt vom Vertrag.  

 

Der VN behauptete, ihm sei der Antrag vorausgefüllt zur Unterschrift vorgelegt worden. Die Gesundheitsfragen seien weder gestellt noch vorgelesen worden, obwohl die Vermittlerin von seinem Drogenkonsum gewusst habe. Der VN forderte von der Vermittlerin  

  • Schadenersatz in Höhe der vereinbarten Versicherungsleistung;
  • Ersatz der vergeblich aufgewendeten Prämie.