03.05.2010 | Falschberatung bei der Darlehensvermittlung
Vermittlung einer Immobilienfinanzierung- Makler haftet bei LV-Unterdeckung
Ein Makler, der eine Kombination aus tilgungsfreiem Darlehen und Lebensversicherung angeboten hat, muss für den Schaden des Kunden einstehen, wenn sich nachträglich eine andere Finanzierungsweise als wesentlich günstiger herausstellt. Dieser Schluss lässt sich aus einem Urteil des Landgerichts (LG) Itzehoe ziehen.
Der zugrunde liegende Fall
Ein Maklerkunde hatte 1995 sein Elternhaus für 295.000 DM verkauft und zusammen mit seiner Frau 1995 ein neues Haus für 380.000 DM gekauft. Sie ließen sich hinsichtlich der Finanzierung vom Mitarbeiter eines Maklers beraten und entschlossen sich, mit dem Darlehensgeber eine Endfälligkeit zu vereinbaren und den Tilgungsbetrag aus einer zu diesem Zeitpunkt fälligen Kapitallebensversicherung zu decken.
Zu diesem Zweck schlossen der Kunde und seine Frau 1995 zwei Darlehensverträge über 152.000 DM und 228.000 DM ab, die per 1. August 2010 mit 380.000 DM (193.800 Euro) fällig und bis dahin tilgungsfrei sein sollten. Weiter wurde für die Ehefrau ein Kapitallebensversicherungsvertrag gegen Einmalbeitrag abgeschlossen.
2007 forderte die Ehefrau des Kunden eine Auskunft über die Lebensversicherung. Die Auskunft wies eine voraussichtliche Ablaufleistung per 1. August 2010 von 155.909 Euro auf gegenüber einem erforderlichen Betrag in Höhe von 193.800 Euro.
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