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01.11.2004 | Fee-Vereinbarung

Courtage vom Kunden - Besteht Mehrwertsteuerpflicht?

von Diplom-Finanzwirt Hermann Kahlen, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Senden/Westfalen

Ein Makler wollte wissen, ob die "Fee" (Honorar), die er mit großen Kunden gelegentlich für eine Unternehmensberatung vereinbare, umsatzsteuerpflichtig sei.

Berufstypische Tätigkeit eines Maklers

Die Antwort ergibt sich aus §  4 Nummer 11 Umsatzsteuergesetz wonach Umsätze "aus der Tätigkeit" als Versicherungsmakler steuerfrei sind. Das Umsatzsteuergesetz unterscheidet nicht danach, wer das Honorar zahlt - der Versicherer oder der Kunde.

Entscheidend ist somit, ob die Tätigkeit berufstypisch ist. Die berufstypische Tätigkeit eines Versicherungsmaklers besteht hauptsächlich in der Vermittlung von Versicherungsverträgen sowie in Bestandspflegeleistungen. Grenzfälle sind die über die Vermittlung hinausgehenden Dienstleistungen, wie zum Beispiel eine Unternehmensberatung. Hier wird es auf den Einzelfall ankommen.

Tipps für die Praxis

Was tun? Betroffene verschaffen sich Rechtssicherheit in punkto "Fee" oder Honorar, indem sie einen Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft beim Finanzamt stellen. Der Antrag muss folgende Angaben enthalten (Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 29.12.2003, Az: IV A 4 - S 0430 - 7/03; Abruf-Nr.  042289 ):

  • Die genaue Bezeichnung des Antragstellers (Name, Wohnort, gegebenenfalls Steuernummer).
  • Eine umfassende und in sich abgeschlossene Darstellung eines ernsthaft geplanten, im Wesentlichen noch nicht verwirklichten Sachverhalts (keine unvollständige, alternativ gestaltete oder auf Annahmen beruhende Darstellung, Verweisung auf Anlagen nur als Beleg).