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01.03.2004 | Finanzberatungsvertrag

So gestalten Sie Ihre Beziehungen zu Ihren Auftraggebern/Kunden richtig

von Rechtsanwalt Dr. Peer Koch, Dr. Sennhenn & Partner, Bremen

Die Finanzanalyse sowie die laufende Beratung in allen Angelegenheiten der privaten Vermögens- und Finanzplanung gegen Honorar sind Tätigkeitsfelder, für die sich viele von Ihnen interessieren. Wie Sie Ihre Beziehungen zu Ihren Auftraggebern/Kunden dabei richtig gestalten, lesen Sie im folgenden Beitrag.

Formulierungsvorschlag

Damit Sie die "Fallstricke" bei der Formulierung des Finanzberatungsvertrags sicher umgehen, unterbreiten wir Ihnen nachfolgend einen Formulierungsvorschlag, der Ihren Bedürfnissen Rechnung trägt. Anschließend erläutern wir Ihnen die Bestimmungen.

Wichtig: Bei dem nachstehend abgedruckten Vertragstext handelt es sich um einen Formulierungsvorschlag. Im Einzelfall müssen Sie diese vertraglichen Regelungen auf Ihre Bedürfnisse hin anpassen. Ziehen Sie im Zweifelsfall einen Rechtsanwalt zu Rate.

Finanzberatungsvertrag

Zwischen Herrn / Frau / Firma ... (Name, Straße, Ort) - nachfolgend Auftraggeber genannt  - und

dem Finanzberater ... (Name, Straße, Ort) - nachfolgend Finanzberater genannt -

wird folgende Vereinbarung getroffen:

§  1 Vertragsgegenstand und Umfang des Auftrags

1. Gegenstand der Leistung des Finanzberaters ist die Finanzanalyse sowie die ständige laufende Beratung in allen Angelegenheiten der Finanzplanung des Auftraggebers (Beratungsleistung). Der Finanzberater analysiert und strukturiert das Vermögen des Auftraggebers, unterbreitet marktgerechte Anlagevorschläge, überwacht diese ständig und schlägt dem Auftraggeber gegebenenfalls Umschichtungen vor.
2. Er bezieht insbesondere folgende Anlageformen in seine Beratung ein:

a) ... b) ... c) ...

3. Gegenstand der Beratung sind ausschließlich die Angelegenheiten des Auftraggebers und nicht die der Gesellschafter oder Mitarbeiter des Auftraggebers.
4. Der Finanzberater versichert, dass er
a) keine Provisionen von Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen, Bausparkassen und sonstigen Finanzdienstleistern für die Vermittlung von Produkten entgegennimmt,
b) keine Produkte bestimmter Unternehmen bevorzugt,
c) vollkommen objektiv und unabhängig berät und
d) ausschließlich die Interessen des Auftraggebers wahrt.
5. Den zeitlichen Einsatz für den Auftraggeber gestaltet der Finanzberater grundsätzlich frei. Mindestens einmal im Monat findet auf Wunsch eine Besprechung mit dem Auftraggeber statt. Ort und Termin sind einvernehmlich festzulegen. Wenn dringende Angelegenheiten eine umgehende Erörterung erfordern, steht der Finanzberater auch kurzfristig zur Verfügung. Dabei ist auf die sonstigen Aufgaben des Finanzberaters insoweit Rücksicht zu nehmen, dass diese dadurch nicht beeinträchtigt werden.

§  2 Heranziehung von Mitarbeitern des Finanzberaters/Mitwirkung Dritter

1. Der Finanzberater ist berechtigt, bei der Ausführung der ihm übertragenen Angelegenheiten geeignete Mitarbeiter und fachkundige Dritte einzusetzen. Die eigene Verantwortlichkeit des Finanzberaters bleibt hiervon unberührt.
2. Auf Seiten des Finanzberaters ist Ansprechpartner für den Auftraggeber: ... (Name)
3. Bei rechtlichen oder steuerlichen Fragestellungen wird der Finanzberater den rechtlichen oder steuerlichen Berater des Auftraggebers in die Bearbeitung einbeziehen. Er wird seine Entwürfe dem rechtlichen oder steuerlichen Berater so rechtzeitig übermitteln, damit dieser die Entwürfe prüfen und beurteilen kann.

§  3 Verschwiegenheitspflicht

1. Der Finanzberater ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Das gilt für alle Angelegenheiten des Auftraggebers, die ihm bei oder anlässlich eines Beratungsgesprächs oder bei der Erledigung eines Auftrags zur Kenntnis gelangen. Etwas anderes gilt, wenn der Auftraggeber den Finanzberater schriftlich von dieser Verpflichtung entbindet.
2. Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit
a) die Offenlegung von Angelegenheiten zur Wahrung berechtigter Interessen des Finanzberaters unbedingt erforderlich ist;
b) der Finanzberater zur Offenlegung gesetzlich verpflichtet ist;
c) der Finanzberater nach den Versicherungsbedingungen einer Berufshaftpflicht zur Information und Mitwirkung verpflichtet ist.
3. Etwaige gesetzliche Auskunfts- und Aussageverweigerungsrechte bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.
4. Die Verschwiegenheitspflicht des Finanzberaters besteht nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort. Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen, die auf Grund oder anlässlich des Auftrags gefertigt wurden, darf der Finanzberater Dritten, außer in den in §  3 Ziffer 2 geschilderten Fällen, nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen.
5. Im gleichen Umfang wie für den Finanzberater selbst besteht die Verschwiegenheitspflicht auch für die Mitarbeiter und Hilfskräfte.
6. Zieht der Finanzberater fachkundige Dritte hinzu, hat er dafür Sorge zu tragen, dass sie ebenfalls Verschwiegenheit wahren.

§  4 Haftung des Finanzberaters und Verjährung der Ansprüche

1. Der Finanzberater haftet für eigenes Verschulden und für das Verschulden eigener Mitarbeiter und Hilfskräfte.
2. Die Haftung des Finanzberaters ist im Falle leicht fahrlässiger Verletzung seiner vertraglichen Pflichten auf einen Betrag von 1 Mio. Euro je Schadensfall begrenzt. Der Finanzberater hält bis zu dieser Summe eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung vor. Soweit im Einzelfall eine höhere Haftungssumme erforderlich sein dürfte, wird der Finanzberater nach Absprache mit dem Auftraggeber seinen Haftpflichtversicherungsschutz erhöhen. Zum Umfang der Erhöhung des Versicherungsschutzes wird der Finanzberater eine Empfehlung abgeben. Die Kosten der Erhöhung des Versicherungsschutzes hat der Auftraggeber zu tragen. Der Finanzberater verpflichtet sich, die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung so lange aufrechtzuerhalten, wie das Vertragsverhältnis besteht und den Auftraggeber über Änderungen hinsichtlich der Höhe des Versicherungsschutzes zu informieren.
3. Ansprüche auf Schadenersatz aus dem Finanzberatungsvertrag wegen einer leicht fahrlässig begangenen Pflichtverletzung verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Auftraggeber Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit haben müsste. Spätestens verjähren diese Ansprüche jedoch drei Jahre nach Beendigung des Finanzberatungsvertrags.
4. Die in §  4 Ziffer 2 und 3 geregelten Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit die Haftung des Finanzberaters auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruht. Unberührt bleibt ferner die Haftung wegen groben Verschuldens.
5. Für mündliche Auskünfte außerhalb eines vereinbarten Beratungsgesprächs oder telefonische Auskünfte ist jede Haftung ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn die Auskünfte schriftlich mit dem von dem Auftraggeber geschilderten Sachverhalt bestätigt werden.

§  5 Beratungsvergütung/Beratungshonorar

1. Für seine Tätigkeit erhält der Finanzberater ein Pauschalhonorar von ... Euro monatlich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Bei dieser Vereinbarung gehen die Parteien davon aus, dass der monatliche Zeitaufwand des Finanzberaters für den Auftraggeber im Durchschnitt ... Stunden nicht überschreitet. Die Parteien werden nach sechs Monaten und danach in Abständen von zwölf Monaten das Pauschalhonorar dem tatsächlichen Arbeitsaufwand anpassen, wenn eine Partei dies verlangt.
2. Neben dem Pauschalhonorar erhält der Finanzberater die notwendigen Auslagen erstattet. Die Auslagen werden mit ... Euro monatlich pauschaliert. Der Finanzberater kann höhere Auslagen erstattet verlangen, wenn er diese einzeln aufschlüsselt und belegt.
3. Sämtliche Beträge sind zu überweisen auf das Konto ..., Bankleitzahl ... bei der ... (Bank). Sie sind fällig zum Monatsende.

§  6 Vertragsdauer

1. Der Vertrag hat eine Laufzeit von zunächst einem Jahr. Vertragsbeginn ist der ... . Der Vertrag verlängert sich nach Ablauf der Vertragslaufzeit automatisch um ein weiteres Jahr, wenn er nicht zuvor gekündigt worden ist.
2. Eine Kündigung des Vertrags ist unter Beachtung einer Frist von drei Monaten zum Ende der Vertragslaufzeit möglich. Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist immer möglich. Im Übrigen gelten für die Kündigung des Vertrags die Bestimmungen der §§  626, 627 Bürgerliches Gesetzbuch.
3. Die Kündigung hat schriftlich mittels eingeschriebenen Briefes zu erfolgen.
4. Bei Tod des Finanzberaters wird der Finanzberatungsvertrag mit dem Erben des Beraters fortgesetzt. Der Auftraggeber hat in diesem Fall ein Recht zur außerordentlichen Kündigung des Finanzberatungsvertrags.
5. Handelt es sich bei dem Finanzberatungsunternehmen um eine juristische Person, gilt im Falle ihres Erlöschens Entsprechendes für das Rechtsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem Rechtsnachfolger des Beratungsunternehmen

§  7 Mitwirkung des Auftraggebers

1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, an der Ausführung der Finanzberatung mitzuwirken, soweit es für die ordnungsmäßige Erledigung des Auftrags erforderlich ist. Er wird insbesondere dem Finanzberater sämtliche für die Erledigung des Auftrags notwendigen Nachweise, Urkunden und sonstigen Unterlagen, die im Zusammenhang mit den vom Finanzberater zu bearbeitenden Angelegenheiten stehen, zur Einsichtnahme überlassen und die zur Aufklärung des Sachverhalts notwendigen Auskünfte erteilen.
2. Ferner wird der Auftraggeber den Finanzberater umfassend über die für die Beurteilung eines Sachverhalts wesentlichen Faktoren und Hintergründe informieren. Er wird den Finanzberater von allen persönlichen und finanziellen Veränderungen, Vorgängen und Umständen in Kenntnis setzen, die für die Ausführung der Finanzberatung von Bedeutung sein könnten.

§  8 Schlussbestimmungen

1. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
2. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf die Einhaltung des Schriftformerfordernisses.
3. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Beratungsvertrags unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Vereinbarungen nicht berührt. Die Vertragspartner vereinbaren für diesen Fall bereits jetzt, dass etwaig unwirksame Bestimmungen durch Regelungen ersetzt werden sollen, die dem ursprünglich verfolgten Zweck so nahe wie möglich kommen und deren Wirksamkeit keine Bedenken entgegenstehen. Das Gleiche gilt für den Fall von Vertragslücken.
4. Gerichtsstand für alle Ansprüche aus diesem Vertrag ist ... (zuständiges Gericht für Sitz des Beraters).

Datum, Ort ... _________________ (Finanzberater) _________________ (Auftraggeber)

Unser Service: Sie brauchen den Formulierungsvorschlag nicht abzuschreiben. Sie finden den Vorschlag im Online-Service unter der Rubrik "Musterverträge und Musterschreiben" .

Erläuterungen

Die acht Klauseln im Formulierungsvorschlag berücksichtigen die in der Praxis gängigen Gestaltungen in der Finanzberatung. Doch nicht jede Klausel erschließt sich von selbst. Daher erläutern wir Ihnen nachfolgend die erklärungsbedürftigen Klauseln.

1. Vertragsgegenstand (§  1)

Zu Beginn eines jeden Vertrags sollte kurz der Vertragsgegenstand und der Auftragsumfang der Finanzberatung genannt werden. Sagen Sie, worum es geht: