04.05.2011 | Finanzdienstleistungen
So sind Sie bei der Beratung und Vermittlung von Finanzdienstleistungen richtig versichert
von Ass. iur. Holger Sassenbach, Brase & Collegen GmbH, München
Viele unserer Leser vermitteln auch Finanzdienstleistungen beispielsweise in Form von Finanzierungen, Investmentfonds oder geschlossenen Beteiligungen. In bestimmten Bereichen ist eine Berufshaftpflichtversicherung heute bereits Pflicht, in anderen ist sie geplant und in wieder anderen Bereichen ist sie freiwillig.
Der folgende Beitrag verschafft Ihnen einen Überblick, für welche Tätigkeiten was gilt und worauf Sie bei Abschluss der Versicherung achten sollten. Mit der Checkliste am Ende des Beitrags können Sie Ihre Situation und Ihren Versicherungsbedarf analysieren.
Für welche Tätigkeiten besteht Versicherungspflicht?
Je nachdem, in welchem Bereich der Finanzdienstleistungen Sie tätig sind, gelten unterschiedliche gesetzliche Vorschriften. Und das wirkt sich auch auf Ihren Versicherungsschutz aus.
Arten der Finanzdienstleistung
Finanzdienstleistungsvermittlung nach § 34c Gewerbeordnung (GewO) |
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Anlageberatung, Anlagevermittlung, und Abschlussvermittlung nach § 1 Absatz 1a KWG |
Wichtig: Fondsanteile gehören nicht hierzu.
Alle Tätigkeiten können mit der Finanzdienstleistungs- und/oder Versicherungsvermittlung kombiniert werden. In jedem Fall ist eine Erlaubnis erforderlich. Diese erteilt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). |
Finanzportfolio-verwaltung nach § 1 Absatz 1a KWG | Während sich die obigen Finanzdienstleistungen auf die Beratung und/oder Vermittlung erstrecken, geht die Finanzportfolioverwaltung einen Schritt weiter: Hier geht es um die mit eigenem Entscheidungsspielraum ausgestattete Verwaltung des Vermögens anderer, das in Finanzmarktinstrumenten angelegt ist. Auch für diese Tätigkeit ist eine Erlaubnis der BaFin erforderlich. |
Berufshaftpflichtversicherung
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