01.03.2005 | Finanzdienstleistungs- und Kreditgeschäfte
BMF verneint Umsatzsteuerfreiheit der Untervermittlungsprovisionen
von Manfred Braunigger, Diplom-Finanzwirt und Rechtsanwalt, München
Finanzumsätze und deren Vermittlung sind grundsätzlich umsatzsteuerfrei. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jedoch Ende 2003 den Untervertreter-Vermittlungsbegriff wesentlich eingeschränkt. Das Bundesfinanzministerium (BMF) verlangt nun, den Vermittlungsbegriff einheitlich auszulegen (Schreiben vom 13.12.2004, Az: IV A 6 - S 7160 a - 26/04; Abruf-Nr. 043309 ).
Nachfolgend erläutern wir Ihnen das Urteil und die sich daraus ergebenden Folgen für Finanzdienstleistungs- und Kreditgeschäfte nach § 4 Nummer 8 Buchstaben a bis g Umsatzsteuergesetz (UStG).
Früher wurde nur auf die Tätigkeit des Vermittlers abgestellt (funktional-wirtschaftliche Betrachtungsweise). Unter die steuerfreie Kreditvermittlung nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a UStG fielen dabei alle Handlungen, die darauf gerichtet waren, einen Vertrag zwischen Kreditnehmer und Kreditgeber zu Stande zu bringen.
Im Jahr 2003 hat der BFH entschieden, dass eine steuerfreie Kreditvermittlung nur vorliege, wenn ein Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen dem Vermittler einerseits und dem Kreditgeber oder Kreditnehmer andererseits zu Grunde liege (BFH, Urteil vom 9.10.2003, Az: V R 5/03; Abruf-Nr. 032589 ).
Die Leistung an eine Partei des Kreditvertrags muss danach von dieser als eigenständige Mittlertätigkeit vergütet werden.
Es reicht nicht mehr, wenn der leistende Unternehmer im Auftrag eines Dritten das Erforderliche tut, damit zwei Parteien einen Kreditvertrag schließen.
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