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01.08.2003 | Finanzgericht mit mutiger Entscheidung

Gewillkürtes Betriebsvermögen auch bei Einnahmen-Überschuss-Rechnern?

Als Einnahmen-Überschuss-Rechner können Sie Ihren Betriebs-Pkw bisher nur in das Betriebsvermögen nehmen, wenn Sie ihn zu mehr als 50 Prozent betrieblich nutzen (notwendiges Betriebsvermögen). Anders als Bilanzierer können Sie kein gewillkürtes Betriebsvermögen bilden (betriebliche Nutzung zwischen 10 und 50 Prozent), sondern dürfen nur den betrieblich verursachten Anteil der Kosten als Betriebsausgabe ansetzen. Das Finanzgericht (FG) Sachsen-Anhalt hat jetzt Zweifel an dieser Vorgehensweise geäußert.

Die Entscheidung des FG

Eine Zahnärztin, die ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelte, hatte einen Pkw zu zehn Prozent beruflich genutzt. Sie setzte die gesamten Kosten als Betriebsausgabe an und ermittelte den Privatanteil durch die "Ein-Prozent-Regelung". Das Finanzamt erkannte den Pkw nicht als gewillkürtes Betriebsvermögen an (R 13 Absatz 16 Einkommensteuer-Richtlinien). Dem widersprach das FG. Der Totalgewinn müsse unabhängig von der Gewinnermittlung gleich sein. Daher müsse auch ein Einnahmen-Überschuss-Rechner ein gewillkürtes Betriebsvermögen bilden können (Urteil vom 18.12.2002, Az: 2 K 194/01; Abruf-Nr.  031562 ). Gegen das Urteil wurde Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (Az: IV R 13/03).

So müssen Sie rechnen

Makler, die ihren Pkw zu mehr als 10 und weniger als 50 Prozent betrieblich nutzen, sollten prüfen, was für sie günstiger ist. Dazu ein Rechenbeispiel.

 Beispiel 

Makler M mit Büro im eigenen Haus kauft sich einen neuen Pkw (Bruttopreis 24.000 Euro), den er zu 20 Prozent für betriebliche Fahrten nutzt. Die laufenden Kosten betragen im Jahr 3.000 Euro. Erfasst M den Pkw als gewillkürtes Betriebsvermögen, kann er als Betriebsausgaben geltend machen:

Abschreibung (24.000 Euro / 6 Jahre Nutzungsdauer) 4.000 Euro
+ laufende Kosten 3.000 Euro
= Zwischensumme Kosten 7.000 Euro
./. Betriebseinnahmen nach "Ein-Prozent-Regelung" (24.000 Euro x 1 % x 12 Monate) 2.880 Euro
= abziehbarer Betrag 4.120 Euro

Nach Auffassung der Finanzverwaltung kann M nur 20 Prozent der Kosten (= 1.400 Euro) als Betriebsausgaben abziehen.

Wichtig: Wird der Pkw später aus dem Betriebsvermögen veräußert oder entnommen, muss der Verkaufserlös abzüglich Restwert versteuert werden. Gerade bei Fahrzeugen mit geringem Wertverlust kann dies zu einer hohen Steuerbelastung führen, die den Vorteil des Ansatzes hoher Kosten ins Gegenteil verkehren kann.

Quelle: Ausgabe 08 / 2003 | Seite 14 | ID 98237