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01.02.2006 | Finanzierung

Sondertilgung für Fremdwährungskredit nicht abziehbar

Nimmt ein Steuerzahler ein Darlehen in ausländischer Währung auf, um damit den Erwerb eines Grundstücks oder die Beteiligung an einem solchen zu finanzieren, so sind die Aufwendungen, die aus einer ungünstigen Entwicklung des Wechselkurses zwischen der inländischen und der ausländischen Währung resultieren, grundsätzlich nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar.

Wichtig: Anders sieht es für Aufwendungen zum Ausschluss eines Wechselkursrisikos (Kurssicherungsaufwendungen) aus. Für diese kommt ein Werbungskostenabzug in Betracht, wenn ein eigenes Sicherungsgeschäft abgeschlossen worden ist. (Bundesfinanzhof, Urteil vom 22.9.2005, Az: IX R 44/03; Abruf-Nr.  060189 )

Quelle: Ausgabe 02 / 2006 | Seite 1 | ID 98682