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03.12.2009 | Finanzierungs-LV

LV-Beitrag für Verwaltungskosten keine Werbungskosten

In den Beitrag einkalkulierte Verwaltungskosten einer Finanzierungs-Lebensversicherung können nicht als Werbungskosten für Kapitalerträge geltend gemacht werden. Das hat das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg entschieden. Im konkreten Fall waren sich Finanzamt und Steuerzahler einig, dass die Sparanteilszinsen einer 1991 abgeschlossenen Finanzierungs-Lebensversicherung wegen steuerschädlicher Verwendung voll steuerpflichtig waren. Der Steuerzahler wollte jedoch den Verwaltungskostenanteil des Lebensversicherungsbeitrags als Werbungskosten dagegen rechnen. Das Finanzamt versagte den Abzug unter Berufung auf diverse BFH-Urteile mit der Begründung, bei der Lebensversicherung handle es sich um eine Kapitalanlage und die strittigen Verwaltungskosten gehören zu den nichtabzugsfähigen Anschaffungskosten dieser Kapitalanlage. Das FG gab dem Finanzamt Recht.  

Wichtig: Der Steuerzahler hat Revision beim Bundesfinanzhof (Az: VIII R 29/09) eingelegt; unserer Ansicht nach aber mit mäßiger Aussicht auf Erfolg. Zum einen sind die Versicherer nicht verpflichtet, die Beitragskalkulation offenzulegen (im Urteilsfall hatte der Versicherer eine Beitragsaufsplittung vorgenommen). Zum anderen betreffen die einkalkulierten Verwaltungskosten nicht nur die Kapitalanlagen, sondern die Vertragsverwaltung als Ganzes. Es ist unmöglich, den Kapitalanlagen - und speziell auf die Erzielung der Erträge - einen konkreten Verwaltungskostenanteil zuzurechnen. (Urteil vom 30.4.2009, Az: 13 K 4608/08) (Abruf-Nr. 092576)  

Quelle: Ausgabe 12 / 2009 | Seite 2 | ID 131995