03.06.2011 | Finanzierungs-LV
Wann „dienen“ die LV-Ansprüche der Darlehenssicherung?
Eine Lebensversicherung „dient“ der Tilgung/Sicherung eines betrieblichen Darlehens, wenn beim Kreditgeber auch nur der Versicherungsschein hinterlegt ist.
Eine zivilrechtlich wirksame Abtretung ist keine Voraussetzung für ein „Dienen“. Das ist die Quintessenz eines rechtskräftigen Urteils des Finanzgerichts (FG) Baden-Württemberg. Folge: Die im Abtretungszeitraum zugeteilten Sparanteilszinsen waren zu Recht steuerpflichtig (Urteil vom 27.10.2010, Az: 2 K 139/05; Abruf-Nr. 110786). Damit folgt das FG auch der Auffassung der Finanzverwaltung (so Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 15.6.2000, Az: IV C 4-S 2221-86/00, Randziffer 4).
Quelle: Ausgabe 06 / 2011 | Seite 3 | ID 145635