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01.01.2006 | Finanzmaklervertrag

So gestalten Sie als Finanzmakler den Aufwendungsersatzanspruch richtig

Schuldet der Finanzmakler neben der Erstellung eines Konzepts zur Problemlösung auch die Beschaffung von Finanzmitteln, handelt es sich um einen Maklerwerkvertrag. Eine Klausel in den AGB des Finanzmaklers, wonach der Makler eine pauschale Gebühr von 5.220 Euro inklusive Mehrwertsteuer für entstehende Kosten verlangen kann, ist unwirksam. Zu diesem Fazit kommt das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg (rechtskräftiges Urteil vom 19.5.2005, Az: 8 U 10/05; Abruf-Nr.  051903 ). Das Urteil eröffnet aber auch Gestaltungen.

Der zu Grunde liegende Fall

Worum ging es? Die Kundin verlangt vom Finanzmakler die Rückzahlung einer Bearbeitungsgebühr von 5.220 Euro. Sie hatte sich im März 2003 zwecks Erstellung eines Finanzkonzepts für die Renovierung ihrer Wohnungen an den Makler gewandt.

"Optimales Konzept zur Problemlösung"

Mit Vereinbarung vom 6. März 2003 hat sie den Finanzmakler mit der "Entwicklung eines Finanzkonzepts/Problemlösung des Auftraggebers" beauftragt. Danach erhielt der Finanzmakler den Auftrag zur Entwicklung eines Finanzkonzepts und zur Beschaffung von Finanzmitteln, Beteiligungen und Banksicherheiten. Der Makler versprach, ein "optimales Konzept zur Problemlösung" vorzubereiten, anzupassen und zu realisieren.

Bearbeitungsgebühr

Dafür sollte er im Erfolgsfall eine Bearbeitungsgebühr von 5,5 Prozent der Finanzierungssumme bzw. des Finanzkonzeptes zuzüglich Mehrwertsteuer erhalten. Weiterhin verpflichtete sich die Kundin, eine im Erfolgsfall anrechenbare Bearbeitungsgebühr für die während der Bearbeitung entstehenden Kosten von 5.220 Euro zu zahlen. Die Kundin zahlte den Betrag.

In der Folgezeit erstellte der Finanzmakler ein Finanzkonzept, das eine Schreibmaschinenseite umfasste. Daraufhin beendete die Kundin die Zusammenarbeit zum Jahreswechsel 2003/2004 und forderte die Bearbeitungsgebühr zurück. Der Finanzmakler lehnte ab.

Die Entscheidung des OLG

Das Landgericht hat ihre Klage abgewiesen. Die Berufung hat Erfolg. Die Kundin kann die Rückzahlung der Bearbeitungsgebühr von 5.220 Euro fordern. Eine Vergütung oder Provision hat der Makler nicht verdient: Aufwendungen kann er nicht erstattet verlangen.

Maklerwerkvertrag