01.07.2006 | Fiskus lehnt Rückstellung für Bestandspflege ab
So reagieren Sie in der Praxis
Rückstellungen für Bestandspflegeaufwand sind nach Ansicht des Bundesfinanzhofs zulässig (Urteil vom 28.7.2004, Az: XI R 63/03; Abruf-Nr. 043010 ). Weil dieses für bilanzierende Versicherungsmakler positive Urteil den Fiskus Geld kostet, "mauert" er.
So hat die Oberfinanzdirektion (OFD) Koblenz angeordnet, dass Rückstellungen "bis auf weiteres nicht berücksichtigt werden", bis auf Bund-/Länderebene erörtert ist, ob das BFH-Urteil über den Einzelfall hinaus allgemein anwendbar ist (Kurzinformation der Steuergruppe St 3 Einkommensteuer Nr. 126/05 vom 30.11.2005, Az: S 2137 A; Abruf-Nr. 060455 ).
Jüngst hat die OFD Hannover ein erstes Einlenken signalisiert: Zwar sollen Rückstellungen weiter nicht anerkannt werden. Aber Einsprüche gegen ablehnende Steuerbescheide sollen zurückgestellt werden. Das Wichtigste: Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung soll "in angemessener Höhe" stattgegeben werden. Das bedeutet: Sie brauchen trotz (vorläufiger) Nichtanerkennung der Rückstellung die darauf entfallenden Steuern - jedenfalls bis zur Entscheidung über Ihren Einspruch - nicht zu bezahlen. (Verfügung vom 15.2.2006, Az: S 2137 - 112 - StO 222/221; Abruf-Nr. 061829 )
Bilden Sie Rückstellungen für Ihren Bestandspflegeaufwand. Wie das geht, haben wir Ihnen in der Ausgabe 9/2005, Seiten 13 bis 16 vorgestellt. Den Beitrag finden Sie wie immer auch im Online-Service unter "Archiv". Entscheidungen Ihres Finanzamts, eine Bestandspflegerückstellung nicht anzuerkennen, sollten Sie auf keinen Fall hinnehmen.
Legen Sie daher Einspruch ein gegen ablehnende Steuerbescheide und beantragen Sie das "Ruhen des Verfahrens", bis auf Bund-/Länderebene entschieden ist, ob das BFH-Urteil anwendbar ist. Stellen Sie zudem einen Antrag auf "Aussetzung der Vollziehung". Beziffern Sie dabei den Betreuungsaufwand realistisch - gemessen an der Summe der Verträge, der Mitarbeiterzahl und der Laufzeit. Berechnen Sie Ihre Steuerlast mit und ohne Rückstellung und legen Sie die Differenz Ihrem Aussetzungsantrag zu Grunde. Lässt sich Ihr Finanzamt nicht darauf ein, müssen Sie notfalls Ihr Recht finanzgerichtlich durchsetzen.
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