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01.05.2003 | Fremdfinanzierte Rente gegen Einmalbeitrag

Sind Provisionen umsatzsteuerpflichtig?

Wenn Sie fremdfinanzierte Renten gegen Einmalbeitrag vermitteln, sollten Sie mögliche umsatzsteuerliche Folgen im Auge behalten: Das Finanzgericht Köln (FG) hält Beratungshonorare im Rahmen der Vermittlung der Sicherheits-Kompakt-Rente (SKR) für umsatzsteuerpflichtig. Die Oberfinanzdirektion (OFD) Koblenz will sogar sämtliche Leistungen im Zusammenhang mit der Vermittlung eines ähnlichen Modells der Umsatzsteuer unterwerfen.

Lesen Sie nachfolgend, um welche Fälle es geht und wie Sie sich gegen Umsatzsteuerforderungen des Fiskus wehren.

Entscheidung des FG Köln

Im Fall vor dem FG Köln (Urteil vom 21.8.2002, Az: 5 K 613/02, DStRE 2003, 176; Abruf-Nr.  030483 ) hatte ein Versicherungsvertreter im Auftrag einer GmbH die SKR an Anleger vermittelt. Die rechtlichen Beziehungen zwischen GmbH, Vermittler und Zeichner sahen wie folgt aus:

  • Die GmbH schloss mit dem Vertreter einen Vertriebsvertrag, der für jeden Kundenantrag eine Vermittlungsprovision vorsah.
  • Die GmbH vermittelte die Versicherungsverträge und die Finanzierung durch Bankdarlehen.
  • Der Vertreter schloss mit dem Zeichner einen Abwicklungs- und Informationsvertrag. Darin wurde ein Beratungshonorar für die Erarbeitung des Finanzierungskonzepts und die damit zusammenhängende Beratung vereinbart. Da dieses Honorar ebenfalls fremdfinanziert wurde, wurde es direkt von der GmbH an den Vertreter überwiesen.