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01.05.2004 | Geber und Empfänger

So sind weitergegebene Provisionen steuerlich zu behandeln

von Jessica Heep, Steuerberaterin, Meinerzhagen

Auch wenn es vielleicht rechtlich nicht einwandfrei ist, in der Praxis kommt es durchaus vor. Versicherungsmakler geben einen Teil ihrer Provisionen oder Courtagen an ihre Kunden weiter.

Wie diese "Provisionsabgaben" beim Geber und Empfänger zu versteuern sind, zeigen wir Ihnen im folgenden Beitrag anhand von vier klassischen Fällen.

Fall 1: Weitergabe an Mitarbeiter oder Untervertreter

Die Mitarbeiter oder Untervermittler eines Maklerbüros vermitteln Versicherungsverträge für sich oder Angehörige. Das Maklerbüro erhält vom Versicherer dafür die Courtage und reicht sie an die Mitarbeiter oder Untervertreter weiter.

1. Steuerliche Behandlung beim Maklerbüro
  • Die Courtage vom Versicherer ist eine Betriebseinnahme des Maklerbüros.
  • Der an die Mitarbeiter oder Untervertreter weitergeleitete Betrag ist beim Maklerbüro in voller Höhe als Betriebsausgabe abzugsfähig.
    2. Steuerliche Behandlung beim Untervermittler

    Soweit der Untervermittler selbstständig hinsichtlich der Vermittlung von Versicherungen tätig wird, handelt es sich um Betriebseinnahmen aus seiner gewerblichen Tätigkeit.

    3. Steuerliche Behandlung beim Mitarbeiter

    Die Provision des Mitarbeiters ist lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn (R 71 Absatz 1 Lohnsteuer-Richtlinien). Denn die Vergütung ist ein Vorteil, der dem Mitarbeiter aus dem Dienstverhältnis zufließt.

    Fall 2: Weitergabe von der GmbH an den GGF

    Die GmbH erhält Courtagen für Geschäfte, die der Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) für sich oder seine Angehörigen abgeschlossen hat. Diese Courtagen reicht die GmbH anschließend an den GGF weiter.

    1. Steuerliche Behandlung bei der GmbH