01.05.2004 | Geber und Empfänger
So sind weitergegebene Provisionen steuerlich zu behandeln
von Jessica Heep, Steuerberaterin, Meinerzhagen
Auch wenn es vielleicht rechtlich nicht einwandfrei ist, in der Praxis kommt es durchaus vor. Versicherungsmakler geben einen Teil ihrer Provisionen oder Courtagen an ihre Kunden weiter.
Wie diese "Provisionsabgaben" beim Geber und Empfänger zu versteuern sind, zeigen wir Ihnen im folgenden Beitrag anhand von vier klassischen Fällen.
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Die Courtage vom Versicherer ist eine Betriebseinnahme des Maklerbüros. |
Der an die Mitarbeiter oder Untervertreter weitergeleitete Betrag ist beim Maklerbüro in voller Höhe als Betriebsausgabe abzugsfähig. |
Soweit der Untervermittler selbstständig hinsichtlich der Vermittlung von Versicherungen tätig wird, handelt es sich um Betriebseinnahmen aus seiner gewerblichen Tätigkeit.
Die Provision des Mitarbeiters ist lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn (R 71 Absatz 1 Lohnsteuer-Richtlinien). Denn die Vergütung ist ein Vorteil, der dem Mitarbeiter aus dem Dienstverhältnis zufließt.
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