01.01.2003 | Geldwäsche
Neue Pflichten für Makler durch das erweiterte Geldwäschegesetz
von Rechtsanwalt Dr. Alexander Sommer, Fachanwalt für Steuerrecht, Kanzlei Kullen-Müller-Zinser, Sindelfingen
Im August 2002 ist das in weiten Teilen neu formulierte Geldwäschegesetz (GwG) in Kraft getreten - mit weitreichenden Verpflichtungen für die Versicherungswirtschaft. Ein Teil der neuen Pflichten kann auch Sie als Versicherungsmakler treffen. Wir stellen Ihnen nachfolgend die Regeln vor und sagen Ihnen, in welcher Weise Sie betroffen sein können.
Stoßrichtung des Gesetzes ist die Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus. Herzstück des Geldwäschegesetzes ist daher, die Person möglichst genau zu identifizieren, die entsprechende finanzielle Transaktionen vornimmt.
Da Geldwäsche auch durch Einzahlungen in Versicherungsverträge erfolgen kann, sind Versicherungsunternehmen (VU) und neuerdings auch Sie als Versicherungsmakler verpflichtet, ihre Vertragspartner zu identifizieren (§ 4 Absatz 3 GwG). Anschließend müssen Sie Ihre Aufzeichnungen über die Identifizierung an das VU weiterleiten.
Versicherungsvertreter - also auch Ihre Untervertreter - gehören demnach nicht direkt zum Kreis der Identifizierungspflichtigen. Aber: Sofern der Vertrag über einen Versicherungsvertreter zu Stande kommt oder über ihn abgewickelt wird, kann die Identifizierung auch durch den Vertreter erfolgen (§ 4 Absatz 3 GwG).
Was heißt das? Wir vermuten, dass Sie die Ihnen obliegende Pflicht auf den Vertreter übertragen können. In diesem Fall wird für den Untervertreter aus dem "Kann" ein "Muss".
Die Pflicht besteht beim Abschluss von Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr und bei Lebensversicherungsverträgen (§ 2 Absatz 1 GwG), wenn folgende Beitragsgrenzen überschritten werden (§ 4 Absatz 1 GwG):
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