01.04.2004 | Gemischt genutzte Gebäude
Finanzämter zahlen Vorsteuer nicht aus -So wahren Sie Ihre Rechte
Eigentlich ist die Sache klar: Unternehmer können die auf die Privatwohnung entfallende Vorsteuer aus der Anschaffung/Herstellung eines Gebäudes geltend machen, das sie zum Teil für private Wohnzwecke und zum Teil unternehmerisch nutzen. Das hat der Europäische Gerichtshof entschieden (Urteil vom 8.5.2003, Az: C-269/00; Abruf-Nr. 030777 ). Und der Bundesfinanzhof (BFH) hat nachgezogen (Urteil vom 24.7.2003, Az: V R 39/99; Abruf-Nr. 032225 ).
Viele Finanzämter weigern sich jedoch, die Vorsteuer auszuzahlen. Wir sagen Ihnen daher, wie Betroffene reagieren sollten, um Ihre Rechte zu wahren. Außerdem erfahren Sie, wer von der neuen Rechtsprechung profitiert und wie Sie an die Sache rangehen, wenn die Investition einige Zeit zurückliegt.
Warum zahlen die Finanzämter nicht aus? Die BFH-Entscheidung wurde noch nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht. Für die Verwaltung existiert die Entscheidung daher noch nicht! Die Crux: Bis zur Veröffentlichung können noch Wochen vergehen.
Unser Tipp: Beantragen Sie die Vorsteuer-Erstattung. Gibt das Finanzamt Ihrem Antrag nicht statt, sollten Sie Einspruch gegen den Bescheid einlegen, um das Verfahren offen zu halten.
Sie profitieren von der neuen Rechtsprechung, wenn Sie ein Gebäude angeschafft oder hergestellt haben, das Sie zum Teil privat zu Wohnzwecken und zum Teil unternehmerisch nutzen. Als unternehmerische Nutzung gilt auch die Nutzung für steuerfreie Umsätze, also auch die Tätigkeit als Versicherungsmakler.
Folge: Wenn Sie das Gebäude dem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen zuordnen, können Sie die Vorsteuer aus dem Teil der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten geltend machen, der auf die privat genutzte Wohnung entfällt. Im Gegenzug müssen Sie lediglich die Privatnutzung der Wohnung der Umsatzsteuer unterwerfen. Bemessungsgrundlage sind die anteiligen mit Vorsteuer belasteten Kosten des Gebäudes.
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