01.08.2007 | Gemischt genutzte Gebäude
Zweiprozentige Gebäude-AfA bis 30. Juni 2004 anwendbar!
Betreiben Sie Ihr Büro in einem zum Teil privat genutzten Gebäude, dürfen Sie nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) die Vorsteuer aus den Anschaffungs-/Herstellungskosten des gesamten Gebäudes – inklusive privat genutzter Räume – geltend machen.
Haben Sie die volle Vorsteuer geltend gemacht, gilt das Gebäude als Unternehmensvermögen. Folge: Die Privatnutzung ist umsatzsteuerpflichtig (§ 3 Absatz 9a Nummer 1 Umsatzsteuergesetz [UStG]). Bemessungsgrundlage sind die Kosten, die auf den privat genutzten Gebäudeteil entfallen und für die der Vorsteuerabzug in Anspruch genommen wurde.
Umfang der Gebäudeabschreibung
Streitig war lange, in welchem Umfang die Gebäudeabschreibung (Gebäude-AfA) zu diesen Kosten gehört. Die Finanzverwaltung hält den zehnjährigen Zeitraum nach § 15a UStG für maßgeblich. Demnach müssen bei der Besteuerung der Privatnutzung des Gebäudeteils zehn Jahre lang jeweils zehn Prozent der anteiligen Anschaffungskosten des privat genutzten Gebäudeteils der Umsatzsteuer unterworfen werden. Die Auffassung der Finanzverwaltung ist seit 1. Juli 2004 im Gesetz geregelt (§ 10 Absatz 4 Nummer 2 UStG).
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