01.07.2006 | Gemischt genutztes Gebäude - Teil II
So gestalten Sie den Schuldzinsenabzug steuerlich optimal
von Diplom-Finanzwirt Bernhard Paus, Malterdingen
Wer ein Grundstück oder eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken erwirbt, will oft auch die Maklerbüro-Räume für sich und seine Angestellten darin unterbringen. Wird die Immobilie mit Darlehen finanziert, stellt sich die Frage, in welchem Umfang die Schuldzinsen das zu versteuernde Einkommen mindern. In der letzen Ausgabe haben Sie bereits erfahren, wie Sie Ihre Eigentumsverhältnisse geschickt gestalten und das Abzugsverbot für das häusliche Arbeitszimmer umgehen. In dieser Ausgabe rückt die Finanzierung ins Zentrum.
Für folgende Fallgruppen eröffnet der Bundesfinanzhof (BFH) die Gestaltung über eine getrennte Finanzierung:
Die Maklerbüro-Räume gehören zum selben Gebäude wie die Wohnräume und die Aufwendungen für die Maklerbüro-Räume sind steuerlich uneingeschränkt abziehbar. |
Das Maklerbüro ist anderweitig untergebracht und das Wohnhaus enthält neben der selbst genutzten eine vermietete Wohnung. |
In diesen Fällen können Sie die Fremdmittel allein den Maklerbüro-Räumen bzw. der vermieteten Wohnung zuordnen und die Schuldzinsen Steuer mindernd geltend machen. Ihre Eigenmittel setzen Sie für die Finanzierung der selbst genutzten Räume ein. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat diese Gestaltung widerstrebend anerkannt (Schreiben vom 16.4.2004, Az: IV C 3 - S 2211 - 36/04; Abruf-Nr. 043229 ).
Bevor wir erläutern, wie sich die steuerlich optimale Zuordnung der Fremdmittel gegenüber dem Finanzamt durchsetzen lässt, soll ein Beispiel die steuerlichen Vorteile verdeutlichen.
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