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05.02.2010 | Genetische Untersuchungen im Versicherungsbereich

So wirkt das neue Gendiagnostikgesetz auf Ihr Geschäft

Am 1. Februar 2010 ist das Gendiagnostikgesetz (GenDG; Abruf-Nr. 100176) in Kraft getreten. Es legt den Rahmen fest, innerhalb dessen genetische Untersuchungen und Analysen vorgenommen und Daten verwendet werden dürfen. Auch für den Versicherer gelten ab diesem Zeitpunkt veränderte Regeln, die auch Sie kennen sollten.  

 

Der Grundsatz

Der Versicherer darf vom Versicherungsnehmer vor Abschluss oder während der Laufzeit des Versicherungsvertrags  

  • keine genetischen Untersuchungen oder Analysen verlangen (§ 18 Absatz 1 Nummer 1 GenDG) und
  • keine Ergebnisse oder Daten genetischer Untersuchungen bzw. Analysen verlangen bzw. keine Ergebnisse oder Daten entgegennehmen oder verwenden (§ 18 Absatz 1 Nummer 2 GenDG). Damit soll verhindert werden, dass Versicherungsnehmer nachträglich ein Ergebnis eines für sie positiven Gentests zur Prämiensenkung an den Versicherer weitergeben.

 

Die Ausnahmen

Besonderheiten gelten für höhere Versicherungssummen in der Lebens-, Berufs- und Erwerbsunfähigkeits- sowie der Pflegerentenversicherung. Wird eine einmalige Leistung von mehr als 300.000 Euro bzw. eine Jahresrente von mehr als 30.000 Euro vereinbart, darf der Versicherer Ergebnisse bereits vorgenommener genetischer Untersuchungen entgegennehmen und verwenden (§ 18 Absatz 1 Satz 2 GenDG).  

 

Anzeigepflicht nach VVG und GenDG