01.09.2006 | Geschlossene Immobilienfonds
Zwei wichtige BGH-Urteile zur Prospekthaftung im Überblick
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat zwei wichtige Urteile zur Prospekthaftung bei geschlossenen Immobilienfonds gefällt. Lesen Sie nachfolgend die Quintessenz der beiden Urteile.
Im ersten Fall ging es um zwei zentrale Fragen: Den relevanten Prospektmangel und die Anrechnung steuerlicher Vorteile (Urteil vom 6.2.2006, Az: II ZR 329/04; Abruf-Nr. 061272 ).
Ein relevanter Prospektmangel liegt vor, wenn ein Anleger
dem Fonds-Prospekt nicht ohne Weiteres die erheblichen "weichen" Kosten entnehmen kann (hier 25 Prozent) oder |
er nicht darauf hingewiesen wird, dass für geplante Stellplätze noch ein Flurstück erworben werden muss. Das gilt auch, wenn feststeht, dass die Gesellschaft durch den Kauf des Flurstücks nicht mit zusätzlichen Kosten belastet wird. |
Ob der Anleger sich auf den Schadenersatzanspruch aus Prospekthaftung steuerliche Vorteile anrechnen lassen muss, hängt vom Einzelfall ab. Es kommt darauf an, was der Anleger nach seiner Aussage bei Abstandnahme von der Beteiligung gemacht hätte und wie sich das Vermögen entwickelt hätte. Es wird nicht generell unterstellt, dass der Anleger eine andere steuerbegünstigte Anlage getätigt hätte.
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