01.05.2003 | Gesellschafter-Geschäftsführer
Keine Kürzung des Sonderausgaben-Vorwegabzugs bei Pensionszusage
Gute Nachrichten für Allein-Geschäftsführer von Versicherungsmakler-GmbH kommen vom Bundesfinanzhof (BFH): Der Sonderausgaben-Vorwegabzug ist nicht zu kürzen, wenn die GmbH Ihrem Gesellschafter Geschäftsführer (GGf) eine Altersversorgung zugesagt hat.
Bei der Ermittlung des Höchstbetrags der als Sonderausgabe abziehbaren Vorsorge-Aufwendungen wird der Vorwegabzug (3.068 Euro/6.136 Euro) um 16 Prozent des Arbeitslohns gekürzt. Bei beherrschenden GGf einer GmbH mit Anspruch auf Altersversorgung ohne Beitragsleistung wird der Vorwegabzug ganz oder teilweise gekürzt (§§ 10 Absatz 3 Nummer 2, 10c Absatz 3 Nummer 2 Einkommensteuergesetz). Dabei ist die Finanzverwaltung bislang davon ausgegangen, dass die Pensionszusage der GmbH gegenüber ihrem GGf zu einer Altersversorgung ohne eigene Beitragsleistung führt und die Kürzung des Vorwegabzugs rechtfertigt.
Im Urteilsfall sagte die GmbH ihrem Allein-GGf neben seinem Geschäftsführergehalt eine Altersrente zu, die als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) beurteilt wurde. Bei der Einkommensteuerveranlagung kürzte das Finanzamt auf Grund der Pensionszusage den Vorwegabzug - zu Unrecht (BFH, Urteil vom 16.10.2002, Az: XI R 25/01; Abruf-Nr. 030044 ).
Die Gesellschafter einer GmbH haben Anspruch auf den nach handelsrechtlichen Vorschriften zu ermittelnden Jahresüberschuss bzw. nach Liquidation Anspruch auf Vermögensverteilung. Sagt eine GmbH ihrem Allein-GGf eine Altersversorgung zu, mindert die handelsrechtlich gebotene Pensionsrückstellung diese Ansprüche. Der GGf erwirbt seine Anwartschaftsrechte auf die Altersversorgung durch Verringerung seiner gesellschaftsrechtlichen Ansprüche und damit auf Grund eigener Beitragsleistung. Eine Kürzung des Vorwegabzugs ist deshalb nicht zulässig.
Der BFH hält die Kürzung des Vorwegabzugs sogar dann nicht für zulässig, wenn die Pensionszusage als vGA zu werten ist: Auch dann wird der handelsrechtliche Jahresüberschuss und damit der Anspruch auf Ausschüttung durch die Zuführung zur Rückstellung gemindert, die wegen der zivilrechtlich verbindlichen Zusage handelsrechtlich zwingend - ungeachtet der steuerlichen Wertung als vGA - zu bilden ist.
Als Allein-GGf sollten Sie gegen Steuerbescheide Einspruch einlegen und Aussetzung der Vollziehung beantragen, wenn in Ihrem Fall der Vorwegabzug gekürzt worden ist. Wichtig: Gibt es weitere Gesellschafter, dürfte die Argumentation des BFH nicht greifen, da die Bildung einer Rückstellung auch zu Lasten des den anderen Gesellschaftern zustehenden Jahresüberschusses geht.
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