01.10.2006 | Gesetzesänderung
Verkauf der "Rürup-Rente" erleichtert
Die Bundesregierung erleichtert künftig den Verkauf der "Rürup-Rente" - auch "Basis -Rente" genannt. Sie hat dazu entsprechende Regelungen im Entwurf des "Jahressteuergesetz 2007" (Abruf-Nr. 062160 ) getroffen, die wir Ihnen nachfolgend vorstellen.
§ 10 Absatz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) begrenzt den Sonderausgabenabzug für die Altersversorgung der Schicht 1 - wozu auch die "Rürup-Rente" gehört - auf 20.000 Euro (40.000 Euro bei Zusammenveranlagung). Diese Grenze wird erst 2025 erreicht. Bis dahin steigt die Abzugsfähigkeit von 60 Prozent im Jahr 2005 in Zwei-Prozent-Schritten jährlich.
Für den Zeitraum bis 2019 führen die Finanzämter von Amts wegen eine Günstiger-Prüfung durch. Sie berechnen die Steuer-Ersparnis auf der Basis der bisherigen Sonderausgabenregelung und der mit dem Alterseinkünftegesetz eingeführten Regelung.
In einigen Fällen läuft eine Investition in eine "Rürup-Rente" steuerlich ins Leere. Der Beitragsaufwand für eine "Rürup-Rente" bringt dort im Rahmen der Günstiger-Prüfung keine zusätzliche Steuer-Ersparnis oder aber nur eine teilweise Steuer-Ersparnis.
Die Konstellation tritt insbesondere bei jungen Selbstständigen auf, aber auch bei anderen Steuerpflichtigen, wenn die "alten" Sonderausgabenabzugsgrenzen schon durch Beiträge für Krankenversicherung, Haftpflichtversicherung etc. ausgeschöpft sind.
Um diesen Effekt zu vermeiden, wird im "Jahressteuergesetz 2007" festgelegt, dass die Beiträge in jedem Fall im Rahmen der Stufenlösung des § 10 Absatz 3 EStG die volle Steuer-Ersparnis auslösen.
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