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02.06.2009 | Gesetzesänderungen

MEG III - Zwei wichtige Regelungen für Vermittler

Das „Dritte Mittelstandsentlastungsgesetz“ ist am 25. März 2009 in Kraft getreten. Es enthält auch zwei Regelungen für Vermittler:  

  • Erweiterte Beratungsbefugnis für Versicherungsmakler: Die einem Versicherungsmakler erteilte Erlaubnis enthält bekanntlich die Befugnis, Dritte, die nicht Verbraucher sind, bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen gegen gesondertes Entgelt rechtlich zu beraten (§ 34d Absatz 1 Satz 4 Gewerbeordnung [GewO]). Die Praxis zeigt, dass Makler bei Unternehmen, die im Hinblick auf den Abschluss von Gruppenversicherungsverträgen oder einer betrieblichen Altersversicherung beraten werden, oft auch in die (Einzel-)Beratung von Beschäftigten einbezogen werden sollen. Dem trägt das MEG mit folgender Formulierung Rechnung:
  • „Diese Befugnis zur Beratung erstreckt sich auch auf Beschäftigte von Unternehmen in den Fällen, in denen der Versicherungsmakler das Unternehmen berät“.  

  • Gewerberechtliche Bestandsschutzregelung für Anlageberater: Gewerbetreibende, die am 31. Oktober 2007 über eine Vermittlererlaubnis im Sinne des § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 GewO
    (§ 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b alte Fassung) verfügt haben, haben auch eine Erlaubnis zur Anlageberatung (§ 157 GewO). In diesen Fällen muss der Anlageberater seine Erlaubnis nicht erweitern lassen und auch keine neue beantragen.
Quelle: Ausgabe 05 / 2009 | Seite 1 | ID 127383