04.03.2010 | Gesetzliche Krankenversicherung
Freiwillig Versicherte - Kapitalabfindung ist beitragspflichtig
Die gesetzlichen Krankenkassen dürfen in ihren Satzungen bestimmen, dass die Kapitalabfindung einer privaten Rentenversicherung bei ihren freiwillig versicherten Mitgliedern monatlich mit 1/120 des Zahlbetrags für die Dauer von 120 Monaten als beitragspflichtige Einnahme berücksichtigt wird. So lautet der Tenor einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, mit dem es die Vorinstanz bestätigt hat (Ausgabe 5/2009, Seite 2). Die Satzung der Krankenkasse verstoße nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz - auch wenn für die in der gesetzlichen Krankenkasse Pflichtversicherten andere Regeln gelten würden.
Unser Tipp: Freiwillig Versicherte sollten bei ihrer Krankenkasse nachfragen, ob auch sie mittels Satzung Rentenleistungen und/oder die Kapitalabfindung aus einer privaten Rentenversicherung der Beitragspflicht unterwirft. Wenn ja, sollten sie den Wechsel in eine Krankenkasse ohne eine solche Regelung erwägen. (Urteil vom 27.1.2010, Az: B 12 KR 28/08 R) (Abruf-N. 100366)