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04.03.2010 | Gesetzliche Krankenversicherung

Freiwillig Versicherte - Kapitalabfindung ist beitragspflichtig

Die gesetzlichen Krankenkassen dürfen in ihren Satzungen bestimmen, dass die Kapitalabfindung einer privaten Rentenversicherung bei ihren freiwillig versicherten Mitgliedern monatlich mit 1/120 des Zahlbetrags für die Dauer von 120 Monaten als beitragspflichtige Einnahme berücksichtigt wird. So lautet der Tenor einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, mit dem es die Vorinstanz bestätigt hat (Ausgabe 5/2009, Seite 2). Die Satzung der Krankenkasse verstoße nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz - auch wenn für die in der gesetzlichen Krankenkasse Pflichtversicherten andere Regeln gelten würden.  

Unser Tipp: Freiwillig Versicherte sollten bei ihrer Krankenkasse nachfragen, ob auch sie mittels Satzung Rentenleistungen und/oder die Kapitalabfindung aus einer privaten Rentenversicherung der Beitragspflicht unterwirft. Wenn ja, sollten sie den Wechsel in eine Krankenkasse ohne eine solche Regelung erwägen. (Urteil vom 27.1.2010, Az: B 12 KR 28/08 R) (Abruf-N. 100366)  

Quelle: Ausgabe 03 / 2010 | Seite 2 | ID 133983