01.11.2004 | GmbH
Abgeltung für entgangenen Urlaub - keine vGA
Zahlungen an den Gesellschafter-Geschäftsführer (GGf) einer GmbH für entgangenen Urlaub sind keine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA), so der Bundesfinanzhof (BFH). Kann der GGf den Urlaub aus "triftigen betrieblichen Gründen" nicht nehmen, kann er sich den Urlaub in angemessener Höhe auszahlen lassen, ohne dass dies zu einer vGA führt. Das gilt auch, wenn es keine vertraglichen Vereinbarungen zu den Voraussetzungen der "Auszahlung" des Urlaubs gab. Unerheblich ist, dass § 7 Absatz 4 Bundesurlaubsgesetz finanzielle Urlaubsabgeltungen arbeitsrechtlich verbietet. Als "triftige betriebliche Gründe" dürften eine hohe Arbeitsbelastung oder die Vertretung anderer Mitarbeiter wegen Krankheit gelten. (Urteil vom 28.1.2004, Az: I R 50/03; Abruf-Nr. 040875 )