01.09.2006 | Haftungs-Management
Begrenzen Sie Ihre Maklerhaftung im zulässigen Bereich
von Rechtsanwalt Jens Vogelsang, Fachanwalt für Versicherungsrecht, Kanzlei am Ärztehaus, Münster
Die Bundesregierung hat im Mai 2006 das Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts und die Versicherungsvermittlerverordnung (VersVermVO) verabschiedet. Die neuen Regelungen sollen ab dem 1. Januar 2007 in Kraft treten. Grund für Sie, Ihr Haftungs-Management heute schon zu überdenken und die Maklerhaftung - soweit zulässig - zu begrenzen.
Grundlage der Haftung des Versicherungsmaklers ist das "Sachwalter-Urteil" des Bundesgerichtshofs (BGH). Darin hat der BGH den Makler als treuhänderähnlichen Sachwalter des Kunden bezeichnet und seine besondere Pflichtenstellung gegenüber dem Kunden zum Ausdruck gebracht (Urteil vom 22.5.1985, Az: IVa ZR 190/83, VersR 1985, 930; Abruf-Nr. 001290 ).
Die Rechtsprechung hat in den vergangenen Jahren die hohen Anforderungen an den Makler bestätigt. Und auch das Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts übernimmt die Ansicht:
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Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, wie Sie künftig Ihre Haftung eindämmen.
Ein Mittel ist die Berufshaftpflicht in Form der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung. Diese wird künftig bekanntlich sogar Pflicht. Sonst droht der Entzug der Gewerbeerlaubnis durch die IHK.
Die Mindestversicherungssumme muss 1 Mio. Euro für jeden Versicherungsfall betragen. |
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