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31.07.2009 | Hausratversicherung

Stehlgutliste und Hinweispflicht des Versicherers

Der Versicherer ist verpflichtet, einen Versicherungsnehmer, der den Versicherungsfall rechtzeitig angezeigt hat, auf die Obliegenheit hinzuweisen, unverzüglich eine Stehlgutliste bei der Polizei einzureichen. Außerdem muss er ihn darüber belehren, dass er bei Verletzung dieser Obliegenheit den Versicherungsschutz verlieren kann. So hat der Bundesgerichtshof bekanntlich entschieden (Urteil vom 17.9.2008, Az: IV ZR 317/05; Abruf-Nr. 083177; Ausgabe 1/2009, Seite 3). Das Oberlandesgericht Celle deutet diese Entscheidung so, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer auf die Vorlage einer Stehlgutliste nur dann hinweisen müsse, wenn der Versicherungsnehmer dem Versicherer den Schadenfall angezeigt habe. Eine Hinweispflicht bestehe indes nicht, wenn die Polizei den Versicherungsnehmer bereits aufgefordert habe, eine Stehlgutliste vorzulegen. Dies gelte selbst, wenn der Versicherer von der Aufforderung durch die Polizei nichts wisse. (Urteil vom 29.1.2009, Az: 8 U 187/08) (Abruf-Nr. 091376)  

Quelle: Ausgabe 08 / 2009 | Seite 3 | ID 128806