01.09.2003 | Heißes Eisen
Kein Gewinnzuschlag bei unterjähriger Auflösung der Ansparrücklage?
Die schwache Konjunktur sorgt dafür, dass auch so mancher Makler eine geplante Investitionen auf Eis legt oder gar davon Abstand nimmt. Das hat auch Auswirkungen auf eine Ansparrücklage, die für die geplante Investition in der Vergangenheit gebildet wurde. Heiß diskutiert wird die Frage: Können Sie als Einnahmen-Überschuss-Rechner durch die unterjährige Auflösung einer Ansparrücklage den Gewinnzuschlag nach § 7g Absatz 5 Einkommensteuergesetz (EStG) vermeiden?
Bevor wir Sie auf den Stand der Diskussion bringen, zunächst ein Beispiel zum besseren Verständnis.
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Das Finanzgericht (FG) Bremen verneint in diesem Fall eine Steuerpflicht für den Zuschlag (rechtskräftiges Urteil vom 12.8.2002, Az: 1 K 245/01; Abruf-Nr. 031401 ). Diese Ansicht teilt der Richter am Bundesfinanzhof, Professor Dr. Walter Drenseck (in: Schmidt, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, 22. Auflage 2003, § 7g Randnummer 26).
Begründung: Der Zeitraum zwischen Bildung der Rücklage (Abzug als Betriebsausgabe) und der Auflösung (Betriebseinnahme) gilt als Zeitraum, in dem die Rücklage bestanden hat. Beträgt er weniger als ein Wirtschaftsjahr, muss kein Gewinnzuschlag versteuert werden.
Wichtig: Die Finanzverwaltung will das Urteil nicht anwenden. Sie stützt sich dabei auf ein anders lautendes rechtskräftiges Urteil des FG Münster (Urteil vom 20.9.2001, Az: 2 K 7625/00, EFG 2002, 387).
Wer eine Besteuerung des Gewinnzuschlags bei unterjähriger Auflösung der Rücklage vermeiden möchte, muss wohl den "Weg durch die Instanzen" gehen. Das heißt: Den Gewinnzuschlag nicht ansetzen und dies dem Finanzamt mitteilen. Das Finanzamt wird daraufhin im Steuerbescheid den Gewinn um den Zuschlag erhöhen. Dagegen müssen Sie Einspruch einlegen und bei einem ablehnenden Steuerbescheid vor dem FG klagen. Parallel zu Ihrem Einspruch sollten Sie einen Anspruch auf Aussetzung der Vollziehung stellen, damit Sie die zusätzliche Steuer vorerst nicht zahlen müssen.
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