03.07.2009 | Indizien für Versicherungsbetrug durch Versicherungsnehmer
Versicherungsmakler muss trotz Falschangaben im Antrag Schaden nicht ersetzen
Ein Makler muss an den Versicherungsnehmer Schadenersatz leisten, wenn der Versicherer infolge unrichtiger Angaben nach Eintritt des Versicherungsfalls vom Versicherungsvertrag zurücktritt und dadurch gegenüber dem Versicherungsnehmer leistungsfrei wird. Den Versicherungsnehmer trifft aber ein erhebliches Mitverschulden, wenn er einen offenkundig unrichtigen Versicherungsantrag unterschreibt. Ganz aus dem Schneider ist der Makler, wenn ausreichend Indizien für einen Versicherungsbetrug durch den Versicherungsnehmer vorliegen (zum Beispiel Brandstiftung). Das entschied jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Celle.
Der zugrunde liegende Fall
Der Makler hatte einen Versicherungsantrag für ein im Eigentum des Versicherungsnehmers stehendes Haus falsch ausgefüllt. Als Versicherungsgegenstand war ein Mehrfamilienhaus mit zehnprozentigem Gaststättenanteil angegeben. Tatsächlich handelte es sich um einen leerstehenden ehemaligen Swingerclub.
Der Versicherer war nach einem nach Vertragsschluss eingetretenen vorsätzlich herbeigeführten Brandschaden am Haus des Versicherungsnehmers vom Versicherungsvertrag zurückgetreten, weil das Objekt falsch beschrieben worden sei. Die Klage des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer blieb erfolglos. |
Der Versicherungsnehmer verklagte deshalb in einem zweiten Schritt den Makler wegen schuldhafter Pflichtverletzung auf Schadenersatz. Er behauptete, der Makler habe in Kenntnis des Zustands und der ehemaligen Nutzung des Gebäudes das Antragsformular unrichtig ausgefüllt. Ohne diese Pflichtverletzung wäre das Objekt korrekt versichert und der Schaden beglichen worden.
Die Entscheidung des OLG
Das OLG hat die Klage des Versicherungsnehmers abgewiesen (Urteil vom 16.4.2009, Az: 11 U 220/08; Abruf-Nr. 091842).
1. Schuldhafte Pflichtverletzung des Maklers
Der Versicherungsmakler hat nach Ansicht des OLG gegenüber dem Versicherungsnehmer seine umfangreichen Sachwalterpflichten aus dem Maklervertrag verletzt. Er habe nicht von sich aus das Objekt geprüft, besichtigt und auf Risiken hingewiesen. Er habe das Objekt von außen besichtigt. Das Gebäude sei ersichtlich leergestanden, weil sich am Haus ein Schild befunden habe, auf welchem die Wiedereröffnung des Barbetriebs angekündigt wurde. Dies sei ihm auch klar gewesen, weil die Nutzungsart offenkundig war.
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