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· Fachbeitrag · Investitionsabzugsbetrag

Standard-Software ist nicht steuerlich begünstigt

| Bei Standard-Software, die auf einem Datenträger gespeichert ist, handelt es sich nach Ansicht des BFH um ein immaterielles Wirtschaftsgut. Daher kann kein gewinnmindernder Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungskosten geltend gemacht werden. |

PRAXISHINWEIS | Der BFH (Urteil vom 18.5.2011, Az: X R 26/09; Abruf-Nr. 112999) widerspricht damit dem FG Köln, das Standard-Software als materielles bewegliches Wirtschaftsgut eingestuft hatte (WVM Ausgabe 1/2010, Seite 1).

Quelle: Ausgabe 10 / 2011 | Seite 2 | ID 29082300