01.08.2006 | Irreführende Ankündigungen auf der Homepage
Keine falschen Versprechungen machen!
Vorsicht, wer auf seiner Web-Seite mit Online-Beratung wirbt und stattdessen lediglich den Interessenten-Kontakt generiert, um in einem zweiten Schritt die erhofften Unterlagen oder Informationen zu liefern. Ein Versicherungsvermittler wurde deswegen abgemahnt.
Der Vermittler bot Versicherungsvergleiche für die private Krankenversicherung. Er bewarb diese in Google mit der Ankündigung:
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Der Kunde sah die Werbung als irreführend an, weil er mit der Online-Beratung erwartete, auch tatsächlich den Vergleich online zu erhalten. Stattdessen werde nur angeboten, den ausgelobten Vergleich online anzufordern.
Das Landgericht (LG) Berlin sah es auch so: Der Vermittler täusche über Art und Umfang seiner Dienst-leistung, weil er entgegen seinem Versprechen weder online berate noch einen Online-Vergleich vornehme (Urteil vom 6.10.2005, Az: 16 O 279/05; Abruf-Nr. 060590 ).
Darunter verstehe der Verbraucher die Möglichkeit, während der bestehenden Internet-Verbindung per Bildschirm ohne Zeitverzögerung in der Art eines Gesprächs mit dem Kundenberater kommunizieren zu können, um auf jede Frage sofort eine Antwort zu erhalten. Tat-sächlich biete der Vermittler nur den Austausch von E-Mails an. Es bleibe völlig offen, wann dem Verbraucher eine endgültige Antwort übermittelt werde.
Bedeutung für die Praxis
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