01.04.2007 | Kapitalanlagen
Kapitalverlust bei Gleitzinsanleihen nicht absetzbar
Der Kapitalverlust aus der vorzeitigen Einlösung einer Gleitzinsanleihe kann nicht im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen steuermindernd geltend gemacht werden. (Bundesfinanzhof, Urteil vom 11.7.2006, Az: VIII R 67/04; Abruf-Nr. 070161 )
Quelle: Ausgabe 04 / 2007 | Seite 4 | ID 98889