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01.04.2004 | Kapitalanlagen

Zinsänderungsklausel ist unwirksam

Die Zinsänderungsklausel in einem Prämiensparvertrag ist unwirksam, wonach sich eine Bank ein uneingeschränktes Leistungsbestimmungsrecht für die Höhe des Zinssatzes einräumt. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Konkret ging es um folgende Klausel in langfristig angelegten "Combispar-Verträgen":

"Die Sparkasse zahlt am Ende eines Kalenderjahrs den im Jahresverlauf durch Aushang bekanntgegebenen Zins für das Combispar-Guthaben."

Begründung des BGH: Eine völlig unbegrenzte Zinsänderungsbefugnis des Kreditinstituts sei für den Sparer nach §  308 Nummer 4 Bürgerliches Gesetzbuch unzumutbar. (Urteil vom 17.2.2004, Az: XI ZR 140/03; Abruf-Nr.  040510 )

Quelle: Ausgabe 04 / 2004 | Seite 3 | ID 98342