04.06.2009 | Kapitallebensversicherung zur Darlehensrückzahlung
Darlehenszinsen zur Finanzierung von LV-Prämien als Werbungskosten abziehbar
Dient eine Kapitallebensversicherung im Rahmen eines einheitlichen Gesamtkonzepts der Rückzahlung von Darlehen, die zum Erwerb von vermieteten Grundstücken aufgenommen worden sind, so sind die Zinsen für ein Darlehen, mit dem die Versicherungsbeiträge finanziert werden, als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften abziehbar (Bundesfinanzhof [BFH], Urteil vom 25.2.2009, Az: IX R 62/07; Abruf-Nr. 091457).
Der zugrunde liegende Fall
Der Kläger nahm im Zusammenhang mit dem Kauf verschiedener zur Vermietung bestimmter Immobilien Darlehen auf, die durch gleichzeitig abgeschlossene Lebensversicherungen mit einer Mindestlaufzeit von zwölf Jahren zurückgezahlt werden sollten. Die Rechte und Ansprüche aus den Lebensversicherungen wurden an die finanzierenden Kreditinstitute abgetreten. Die Versicherungsprämien der Lebensversicherungen finanzierte der Kläger ebenfalls mittels verzinslicher Darlehen. |
Das Finanzgericht hat die Zinsaufwendungen für die Versicherungsbeiträge nicht als Werbungskosten anerkannt. Anders der BFH.
Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs
Für die steuerliche Abziehbarkeit von Schuldzinsen unterscheidet der BFH danach, wofür die zugrunde liegenden Darlehensmittel tatsächlich verwendet werden:
- Schließt der Erwerber eines zur Vermietung vorgesehenen Grundstücks eine Risikolebensversicherung zur Sicherung des Kaufpreises ab, so dürfen die dafür geleisteten Prämien nicht als Werbungskosten abgesetzt werden (privater Vermögensbereich).