31.07.2009 | Kfz-Kosten
Fahrtenbuch ist auch bei kleinen Mängeln ordnungsgemäß
Geringfügige Rechenfehler oder Differenzen zwischen Aufzeichnungen und Routenplaner führen nicht zwingend dazu, ein Fahrtenbuch nicht mehr als ordnungsgemäß anzusehen. Maßgeblich ist für das Finanzgericht (FG) Düsseldorf allein, ob die Vollständigkeit und Richtigkeit noch gegeben und der Nachweis der Privatnutzung möglich sei. Daher seien geringe Differenzen - im Streitfall von 9 oder 5 km - zwischen eingetragener und tatsächlich gefahrener Strecke unerheblich. Das gelte insbesondere, wenn sie sich nicht zugunsten des Fahrers auswirkten. Weiche die Entfernung im Jahr rund 1,5 Prozent von den Ergebnissen laut Routenplaner ab, sei dies bei Stadtverkehr, Stau und Baustellen hinnehmbar. Erläuterungen zu Umwegfahrten seien erst erforderlich, wenn die Abweichungen zum Routenplaner über 20 Prozent betragen würden (Urteil vom 7.11.2008, Az: 12 K 4479/07 E; Abruf-Nr. 090334).
Wichtig: Auch nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH) führen weder die Nichtaufzeichnung einer einzelnen Fahrt trotz vorliegender Tankrechnung noch Diskrepanzen mit den Kilometerangaben aus Werkstattrechnungen dazu, die Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuchs zu verwerfen. Denn der Nutzer ist nicht verpflichtet, bei Fahrtantritt die kürzestmögliche Strecke laut Routenplaner zu ermitteln und jede Abweichung zu dokumentieren. Exaktere Aufzeichnungen kann das Finanzamt erst bei erheblichen Divergenzen verlangen (BFH, Urteil vom 10.4.2008, Az: VI R 38/06; Abruf-Nr. 082193; Ausgabe 9/2008, Seite 10).
Unser Service: Die Finanzverwaltung fordert beim Fahrtenbuch Mindestangaben. Diese haben wir Ihnen ausführlich in der Ausgabe 5/2007 (Seiten 17 bis 20) vorgestellt. Sie finden den Beitrag in „myIWW“ (www.iww.de) im „Archiv“.