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04.02.2011 | Kfz-Kosten

Musterprozess zur Bemessung der „Ein-Prozent-Regelung“

Der Bund der Steuerzahler (BdSt) führt einen Musterprozess mit dem Ziel, dass als Bemessungsrundlage der „Ein-Prozent-Regelung“ nicht mehr der Bruttolistenpreis des Fahrzeugs, sondern der handelsübliche - sprich Marktpreis angesetzt wird. Das Verfahren wird beim Finanzgericht Niedersachsen geführt. Es trägt das Aktenzeichen 9 K 394/10.  

Quelle: Ausgabe 02 / 2011 | Seite 1 | ID 142044