01.06.2005 | Kfz-Versicherung
Abgrenzung von Unfall- und Betriebsschaden
Ein in den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) ausgeschlossener Betriebsschaden (§ 12 Nummer 1 Absatz 2e AKB) ist ersatzpflichtig, wenn er in Folge eines versicherten Unfallschadens eintritt, so das Thüringer Oberlandesgericht (OLG).
Im Urteilsfall kippte ein vollkaskoversicherter Lkw auf einer Müllkippe seitlich um, kurz darauf lief wegen Schmierölmangels der Motor fest. Der Kaskoversicherer lehnte die Entschädigung mit dem Hinweis ab, es läge kein Unfall-, sondern ein (nicht versicherter) Betriebsschaden vor. Dem widersprach das OLG. Es handle sich um einen ersatzpflichtigen Unfall-Schaden (§ 12 Nummer 1 Absatz 2e AKB). Das Umkippen des Lkw sei ursächlich für den auf Grund der Betriebsstörung eingetretenen Schaden gewesen. (Urteil vom 24.3.2004, Az: 4 U 812/03; Abruf-Nr. 050920 )