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03.06.2011 | Kfz-Versicherung

Nutzungsausfallentschädigung für 160 Tage

Kann der Geschädigte nach einem Unfall mit Totalschaden den Ersatzwagen nicht aus eigenen Mitteln kaufen, bekommt er keinen Kredit und warnt den gegnerischen Haftpflichtversicherer insoweit, muss der Versicherer Nutzungsausfallentschädigung für die volle daraus resultierende Ausfallzeit (hier 160 Tage) bezahlen.  

Der Geschädigte hatte im Urteilsfall vor dem Landgericht Stuttgart dem Versicherer eine Frist zur Zahlung gesetzt und dabei noch nicht darauf hingewiesen, ohne das Geld nicht zum Ersatzkauf in der Lage zu sein. Das hat er erst nach Ablauf der ersten Frist nachgeholt. Nach Auffassung des Gerichts ist das früh genug. Unabhängig davon hat der Versicherer nach dem Hinweis ja auch nicht gezahlt, sodass eine eventuelle Verspätung ohne Auswirkungen war. Im Stuttgarter Verfahren war klar, dass der Geschädigte auch dann keinen Kredit bekommen hätte, wenn er einen hätte nehmen wollen. So hat sich das LG auf die Beurteilung dieser Situation beschränkt (Urteil vom 6.4.2011, Az: 5 S 238/10; Abruf-Nr. 111416).  

Praxishinweis: Nach unserer Auffassung kommt es darauf aber gar nicht an, weil nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Kreditaufnahme regelmäßig von Vornherein nicht zumutbar ist (Urteil vom 6.3.2007, Az: VI ZR 36/06; Abruf-Nr. 071391).  

 

Quelle: Ausgabe 06 / 2011 | Seite 3 | ID 145636