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06.09.2010 | Krankentagegeldversicherung

Beratung bei Vertragsumstellung: Makler gelingt Nachweis der Pflichterfüllung

Von einem Makler, den ein Kunde beauftragt hat, einen bestehenden Krankheitskostenschutz preisgünstiger zu gestalten und auf ein Minimum zu reduzieren, ist zu erwarten, dass er - regelmäßig durch Vorlage seiner Dokumentation - darlegt, wie er den Versicherungsnehmer über die damit verbundenen Risiken beraten hat. Erfahren Sie anhand einer Entscheidung des Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken, wie ein Makler diesen Nachweis im Streitfall erbringen kann.  

Der Praxisfall

Im konkreten Fall war ein Mann seit 2002 Kunde einer Maklerin. Er besaß seit vielen Jahren eine Krankheitskosten- und Krankentagegeldversicherung, die von der Maklerin nicht vermittelt worden war. Der Monatsbeitrag belief sich auf 385,16 Euro. 2007 wandte er sich an die Maklerin unter Vorlage des Nachtrags zum Versicherungsschein vom November 2006, weil er den billigsten Beitrag wünschte, und beauftragte die Maklerin.  

 

Im Juni 2007 fand eine Gespräch zwischen dem Kunden und E, dem Ehemann der Maklerin, statt. Anwesend war auch der G, ein Mitarbeiter der Maklerin. Darin wurde die beabsichtigte Umstellung erörtert. Dabei berichtete der Kunde von seinen Plänen, mit seiner Ehefrau nach Thailand auszuwandern. E nahm in dem Termin auf der Rückseite des Nachtrags folgenden - von ihm und dem Kunden unterzeichneten - handschriftlichen Vermerk auf:  

 

Handschriftlicher Dokumentationsvermerk

„Es erfolgte bezüglich des KV Vertrages keine Beratung! Herr B. wünscht eine Umstellung in Start Fit mit 300 SB ohne weitere Zusatz-Versicherungen! KVG2, PVN.“