04.11.2010 | Krankenversicherung
Auch Kapitalzahlung an Hinterbliebenen ist beitragspflichtig
Auch die Kapitalzahlung aus einer Direktversicherung an einen Hinterbliebenen unterliegt der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Unerheblich ist nach einem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz der Einwand des Hinterbliebenen, dass das im Versicherungsvertrag angegebene Beschäftigungsverhältnis tatsächlich nicht bestanden habe. Auch der Einwand, dass der seinerzeitigen Vereinbarung gegebenenfalls eine Fehlberatung durch den Versicherungsvertreter zugrunde gelegen hat, könne der Hinterbliebene nicht gegenüber der Krankenkasse geltend machen. Das müsse er dem privaten Versicherungsunternehmen entgegenhalten (Urteil vom 17.6.2010, Az: L 5 KR 28/10; Abruf-Nr. 102995).
Wichtig: Endgültig entscheiden muss das Bundessozialgericht den Streit. Der Hinterbliebene hat Revision eingelegt (Az: B 12 KR 16/10 R).